Ärzteschaft

Verbände einigen sich: AOP-Katalog wird erweitert

  • Freitag, 23. Dezember 2022
/Tobilander, stock.adobe.com
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Berlin – Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen (AOP) wurde aktualisiert. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, 208 neue OPS-Codes aufzunehmen. Außerdem ist künftig bei allen Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich.

Die drei Verbände hätten „zentrale Weichenstellungen getroffen, um die Ambulantisierung voranzutreiben“, erklärte die DKG heute. Mit der Aktualisierung würden sie einen wichtigen Schritt gehen, um das ambulante Potenzial der Kliniken besser zu nutzen.

Inklusive der neuen OPS-Codes ergeben sich für Patientinnen und Patienten nun fast 3.100 Leistungen, die ambulant im Krankenhaus oder im niedergelassenen Bereich durchgeführt werden können. Der Großteil der neuen Leistungen im AOP-Katalog werde bereits von Vertragsärzten ambulant durchgeführt, betonte die KBV.

119 der 208 OPS-Kodes seien bereits im Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) enthalten, weitere 35, überwiegend Eingriffe der Rhythmuschirurgie, ab 1. Januar. Die restlichen 54 OPS-Kodes seien nichtoperativen Gebührenordnungspositionen des EBM zugeordnet und in den Abschnitt 2 des AOP-Kataloges aufgenommen worden.

Bei Rezidiv- beziehungsweise Reoperationen zur Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder der Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet konnten sich die Selbstverwaltungspartner auf eine Differenzierung der Eingriffe nach Schweregraden verständigen.

Ab dem 1. Januar können Vertrags- und Klinikärzte alle Eingriffe, die im Abschnitt 1 des AOP-Katalogs (basierend auf dem Anhang 2 EBM) hinterlegt sind, als Reoperation kennzeichnen, soweit sie nicht bereits im EBM über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet und spezifisch bewertet sind.

Wie bereits jetzt können sie dann für den zusätzlichen Zeitaufwand für Simultaneingriffe einen Zuschlag zu je 15 Minuten abrechnen: bei kleineren Eingriffen bis zu zweimal, bei größeren bis zu viermal. Für die Abrechnung des Zuschlags geben Ärzte den OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation an.

Außerdem wurden Nachbeobachtungszeiten verlängert. Eine Überwachungszeit der Patientinnen und Patienten, abhängig von Eingriff beziehungsweise Alter oder Vorerkrankungen, bis zu insgesamt 16 Stunden wird nun ermöglicht.

Begründungspflicht verschärft

Darüber hinaus wird die Begründungspflicht für Krankenhäuser verschärft: Sie müssen künftig nach einer neuen Systematik anhand von ICD-10- und/oder OPS-Kodes dokumentieren, warum ein Patient stationär behandelt wird, obwohl der Eingriff prinzipiell ambulant möglich ist.

Dazu wurden im AOP-Vertrag sogenannte Kontextfaktoren verankert. Dabei handelt es sich um eine Liste mit Indikationen und anderen Kriterien wie Pflegegrad oder Begleiterkrankungen, die die bislang bestehenden G-AEP-Kriterien ablösen, um eine stationäre Behandlung zu begründen.

„Die Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen hat mit dieser Einigung erneut eindrucksvoll bewiesen, dass sie handlungsfähig ist und wichtige Weiterentwicklungen im Konsens und im Interesse der Patientinnen und Patienten umgesetzt“, begrüßte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß die neuen Regelungen.

Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, pflichtete bei: „Der Reformprozess ist angestoßen, die erste Umsetzungsstufe ist erreicht. Die Patientinnen und Patienten profitieren hier jetzt von einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung. Für uns ist das ein guter Start ins Reformjahr 2023.“

Bei der KBV sieht man das weit weniger positiv. „Es wäre mehr möglich und auch dringend notwendig gewesen, als jetzt vereinbart werden konnte“, sagt der Vorstandsvorsitzende, Andreas Gassen.

Ihm zufolge haben sich kürzlich beschlossene Maßnahmen des Gesetzgebers wie die Tagesbehandlungen an Krankenhäusern negativ auf die Verhandlungen insbesondere zur Ausweitung des AOP-Katalogs ausgewirkt. Er appelliere an die DKG, den weiteren Prozess der Verlagerung stationärer Eingriffe in den ambulanten Bereich zusammen mit allen Beteiligten aktiv voranzutreiben, so Gassen.

Tatsächlich wurde der AOP-Vertrag um die Klausel ergänzt, dass die Vertragspartner anstreben, „bis Ende 2023 eine möglichst manipulationsresistente, objektivier- und reproduzierbare Schweregradsystematik zu entwickeln“. Neben eingriffsbezogenen Faktoren sollen dann auch patientenbezogene Faktoren berücksichtigt werden, die sich auf den Schweregrad einer Operation auswirken können.

KBV, DKG und GKV-Spitzenverband wollen die Beratungen deshalb im neuen Jahr zügig fortsetzen. Sie wollen den AOP-Katalog dann um Verfahren erweitern, die komplexere Regelungen für eine Aufnahme erfordern.

„Aus Sicht der DKG wird es dabei vor allem darum gehen, nach internationalem Vorbild die notwendigen Rahmenbedingungen für komplexere klinisch-ambulante Behandlungen am Krankenhaus zu schaffen“, erklärte Gaß. Die KBV wird nach eigener Aussage parallel dazu mit dem GKV-Spitzenverband bilateral über weitere Fördermaßnahmen zum ambulanten und belegärztlichen Operieren verhandeln.

lau

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