Verfassungsklage gegen Vorgaben für Frühchenstationen gescheitert

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Beschwerdeführer – mehrere Krankenhausbetreiber – nicht hinreichend dargestellt hätten, dass sie beschwerdebefugt seien, teilte das Gericht heute in Karlsruhe mit (Az. 1 BvR 292/16).
Dabei geht es um Frühchen, die bei der Geburt weniger als 1.250 Gramm wiegen oder noch vor der 29. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Sie dürfen nur in Krankenhäusern versorgt werden, die – wie die klagenden Kliniken – sogenannte Level-1-Perinatalzentren haben. Zur Qualitätssicherung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2010 festgelegt, dass solche Kliniken im Jahr mindestens 14 Level-1-Geburten betreuen müssen. Sonst erlischt die Genehmigung, diese Leistungen zu erbringen, und sie bekommen keine Vergütung.
Die neun Kläger sehen sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Kommunale Klinken können sich allerdings nicht auf Grundrechte berufen. Die anderen Häuser mit kirchlichem Träger haben laut Beschluss nicht klar gemacht, warum ihnen wegen der Vorgaben wirklich Nachteile drohen – zumal sie im Schnitt mehr als 20 Level-1-Geburten im Jahr betreuten.
So sei nicht nachvollziehbar, ob und welcher Beschwerdeführer ein Absinken der Level-1-Geburten auf unter 14 pro Jahr konkret zu befürchten hätte. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass inzwischen auch Ausnahmen und Übergangsregelungen vorgesehen sind. In der Sache entschieden die Richter deshalb nicht.
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