Vergütung für Verordnung außerklinischer Intensivpflege festgelegt

Berlin – Ab Anfang Juli können Folgeverordnung von außerklinischer Intensivpflege unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde ausgestellt werden. Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entsprechend angepasst. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung hin.
Danach können Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP 37710, 21,28 Euro) ab 1. Juli auch für die Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege per Videosprechstunde berechnen. Sie sollen dazu wie beim persönlichen Patientenkontakt, das Formular 62B (Verordnung) und das Formular 62C (Behandlungsplan) verwenden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bereits vorher festgelegt, unter welchen Voraussetzungen das Verordnen der außerklinischen Intensivpflege per Videosprechstunde möglich sein soll.
Danach muss unter anderem innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens eine persönliche Konsultation stattgefunden haben. Außerdem muss der verordnende Arzt beziehungsweise die Ärztin sicher beurteilen können, ob die Voraussetzungen für eine außerklinische Intensivpflege weiter bestehen.
Der Bewertungsausschuss hat auch die Kostenpauschale 40128 (0,96 Euro) für den postalischen Versand von Krankschreibungen, Verordnungen und Überweisungen erweitert. Sie gilt ab Juli auch für den Versand einer Folgeverordnung der außerklinischen Intensivpflege und des dazugehörigen Behandlungsplans – also für die Formulare 62B und 62C.
Ärztinnen und Ärzte können eine außerklinische Intensivpflege immer dann verordnen, wenn wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft notwendig ist.
„Ausschlaggebend ist, dass eine lebensbedrohliche Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich auftritt und der Zeitpunkt nicht im Voraus bestimmbar ist“, informiert die KBV. Außerklinische Intensivpflege kann bei Betroffenen zu Hause erfolgen, aber auch in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Beatmungs-Wohngemeinschaften, betreuten Wohnformen, Schulen, Kitas oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
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