Verordnungseinschränkungen für psychiatrische häusliche Krankenpflege aufgehoben

Berlin – Künftig sollen Ärzte mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie eine psychiatrische häusliche Krankenpflege ebenso verordnen können wie Psychiater, Neurologen, Nervenärzte und Psychologische Psychotherapeuten. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Der Beschluss gilt aber erst, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ihn nicht beanstandet und er im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Bisher gilt, dass Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie nur auf Grundlage einer hinreichend aktuellen Diagnosesicherung durch andere Leistungserbringer Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnen können und dies auch nur für die Dauer von sechs Wochen.
Psychologische Psychotherapeuten dürfen bereits seit dem 5. Dezember 2020 Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege verordnen.
„Die Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie bringen aufgrund ihrer fachärztlichen Ausbildung die Kompetenz mit, insbesondere die pflegerischen Aspekte bei der Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege einbeziehen und beurteilen zu können“, argumentiert der G-BA in seinen tragenden Gründen zu dem neuen Beschluss.
Deswegen entfielen nun das bisherige Erfordernis der Diagnosesicherung und die Begrenzung des Verordnungszeitraums auf sechs Wochen für die Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie.
Die Inhalte und Voraussetzungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind in Paragraf vier der „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“ des G-BA geregelt.
Ziel der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist danach, „dazu beizutragen, dass Versicherte soweit stabilisiert werden, dass sie ihr Leben im Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig bewältigen und koordinieren sowie Therapiemaßnahmen in Anspruch nehmen können.“ Dazu sei auch das soziale Umfeld zu berücksichtigen.
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