Übergangsregeln bei Verordnung für außerklinische Intensivpflege angepasst

Berlin – Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege sind bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute entschieden.
Ursprünglich sollten solche Verordnungen ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erfolgen.
Hintergrund ist, dass der G-BA im November 2021 eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege verabschiedet hatte, die ab dem 1. Januar 2023 wirksam wird. Sie soll die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslösen.
Bisher galt, dass Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind, auch im neuen Jahr weiter gelten. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Ziel der nun erfolgten Anpassung der Frist sei es, so der G-BA, den Übergang des bisherigen auf den künftigen Leistungsanspruch bei diesen komplexen und individuell abzustimmenden Leistungen noch stärker zu erleichtern und Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patienten gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Abgerechnet werden sollen Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege künftig auf Basis einer Rahmenempfehlung und einem darauf aufbauenden Vertrag. Gespräche dazu laufen derzeit zwischen dem GKV-Spitzenverband und entsprechend spezialisierten Leistungserbringern.
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