Verordnungsmöglichkeit für Krankenfahrten bei tagesstationären Behandlungen geplant

Berlin – Eine Verordnungsmöglichkeit durch Krankenhäuser für Krankenfahrten im Rahmen von tagesstationären Behandlungen sieht ein dem Deutschen Ärzteblatt vorliegender Änderungsantrag zum Gesetzverfahren bezüglich der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland vor. In einem weiteren Änderungsantrag ist vorgesehen, dass das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Datenauswertungen unterstützen soll.
Beide Regelungen waren bereits Bestandteil von vorgelegten Änderungsanträgen zum Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – diese waren allerdings formal zurückgezogen worden.
Bezüglich der Thematik Krankenfahrten heißt es der Begründung des Änderungsantrages, durch die Ergänzung erhielten die Krankenhäuser die Möglichkeit, die Krankenfahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort für die in der Krankentransportrichtlinie definierte Versichertengruppe – Versicherte mit hochfrequenten Behandlungen, Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ und Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 3 – auch für den Zeitraum während der tagesstationären Behandlung zu verordnen.
Bisher können Krankenhäuser diese Krankenfahrten nur im Rahmen des Entlassmanagements verordnen. Wie in der Begründung betont wird, besteht für nicht unter die oben genannte Gruppe fallende Versicherte im Rahmen der tagesstationären Behandlung „ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus grundsätzlich kein Anspruch auf Fahrkostenübernahme“.
Im Änderungsantrag zur Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen durch das InEK heißt es, dies solle bei der Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausversorgung helfen.
Da das InEK aufgrund seiner zentralen Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems von Krankenhäusern sowie bei der Festlegung und Bestimmung von Pflegepersonaluntergrenzen in den Krankenhäusern über einen umfangreichen Datenbestand verfügt, sei eine Zuarbeit des InEK insbesondere bei komplexen Fragestellungen „unverzichtbar“, heißt es in der Begründung.
Die Auswertungen sollen vom BMG auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermittelt werden können. Wie im Änderungsantrag betont wird, findet die Unterstützungs- und Beratungspflicht des InEK dort ihre Grenze, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Krankenhäusern betroffen sind. Auch würden durch das InEK keine personenbezogenen Daten übermittelt.
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