Verordnungsprobleme bei bestimmten Produkten der Wundversorgung

Berlin/Hannover – Einige Produkte zur Wundversorgung sollten bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, da für verordnende Ärzte das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress besteht.
Dies teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kürzlich mit. Grund sei, dass die gesetzliche Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit am 2. Dezember 2024 ausgelaufen ist und bisher nicht verlängert werden konnte.
Die Vertreterversammlung der KBV hatte am vergangenen Freitag in diesem Zusammenhang für 18-monatige „Friedenspflicht“ mit dem GKV- Spitzenverband plädiert. Dies entspräche der ursprünglich im Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit geplanten Verlängerung der Übergangsregelung – welches nach dem Bruch der Ampelkoalition allerdings im Bundestag nicht beschlossen wurde.
Zum Hintergrund: Neben regulären Verbandmitteln und Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften gibt es sogenannte sonstige Produkte zur Wundversorgung. Dazu können beispielsweise silberhaltige und honighaltige Verbände oder Hydrogele gehören – also Produkte, die eine eigene Wirkung auf die Wundheilung entfalten können. Die Krankenkassen hatten die Kosten aufgrund einer Gesetzesregelung übernommen, die allerdings befristet war und nun ausgelaufen ist (Paragraf 31 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V).
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und die KBV appelliert, die Regelung bis zum 2. März 2025 weiterhin anzuwenden – in der Erwartung, dass bis dahin eine gesetzliche Klärung auf den Weg gebracht werden kann.
Nach Informationen der KBV folgen einige Kassen diesem Appell jedoch nicht. Im Gegenteil hätten nach dem Auslaufen der Übergangsregelung bereits einzelne Krankenkassen auf die fehlende Verordnungsfähigkeit entsprechender Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen.
Die KBV empfiehlt bis zu einer Klärung sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht zulasten der GKV zu verordnen. Der Gesetzgeber sei aufgefordert, die geplante Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist umgehend umzusetzen, um die Versorgungssicherheit wieder herzustellen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass bestimmte Produkte zur Wundversorgung bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.
„Das Verhalten der Krankenkassen und das fehlende rechtzeitige Handeln von Bundesgesundheitsminister Lauterbach gefährdet die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten“, kritisierte Mark Barjenbruch, Vorstandsvorsitzender der KVN.
Die KVN empfiehlt ihren Mitgliedern, sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht zulasten der GKV sondern auf Privatrezept zu verordnen. Patienten können sich die Kosten gegebenenfalls über eine Kostenerstattung rückwirkend bei ihrer Krankenkasse als Kulanzleistung erstatten lassen.
„Rechtlich gesehen sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, sonstige Produkte zur Wundbehandlung ohne Nutzennachweis zu erstatten“, sagte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dem Deutschen Ärzteblatt.
Der Fristablauf hinsichtlich des Endes der Verordnungsfähigkeit „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ ohne Nutzennachweis sei gesetzlich vorgesehen und in Paragraf 31 Absatz 1a Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt.
„Eine rechtssichere Verlängerung dieser Frist kann nur über eine gesetzliche Änderung erfolgen. Ob noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, in das eine entsprechende Regelung aufgenommen werden kann, ist aktuell nicht absehbar“, so die BMG-Sprecherin. Eine solche Regelung habe aber für das BMG „eine sehr hohe Priorität“.
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