Politik

Verordnungsprobleme bei bestimmten Produkten der Wundversorgung

  • Dienstag, 10. Dezember 2024
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Berlin/Hannover – Einige Produkte zur Wundversorgung sollten bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, da für verordnende Ärzte das Risiko einer Wirt­schaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress besteht.

Dies teilte die Kassenärztliche Bundes­vereinigung (KBV) kürzlich mit. Grund sei, dass die gesetzliche Über­gangsregelung zur Verordnungsfähig­keit am 2. Dezember 2024 ausgelaufen ist und bisher nicht verlängert werden konnte.

Die Vertreterversammlung der KBV hatte am vergangenen Freitag in diesem Zusammenhang für 18-monatige „Friedenspflicht“ mit dem GKV- Spitzenverband plädiert. Dies entspräche der ursprünglich im Gesetz zur Stär­kung der Öffentlichen Gesundheit geplanten Verlängerung der Übergangsregelung – welches nach dem Bruch der Ampelkoalition allerdings im Bundestag nicht beschlossen wurde.

Zum Hintergrund: Neben regulären Verbandmitteln und Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften gibt es sogenannte sonstige Produkte zur Wundversorgung. Dazu können beispielsweise silberhaltige und honighaltige Verbände oder Hydrogele gehören – also Produkte, die eine eigene Wirkung auf die Wund­heilung entfalten können. Die Krankenkassen hatten die Kosten aufgrund einer Gesetzes­regelung übernommen, die allerdings befristet war und nun ausgelaufen ist (Paragraf 31 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V).

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundes­vereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und die KBV appelliert, die Regelung bis zum 2. März 2025 weiterhin anzuwenden – in der Erwartung, dass bis dahin eine gesetzliche Klärung auf den Weg gebracht wer­den kann.

Nach Informationen der KBV folgen einige Kassen diesem Appell jedoch nicht. Im Gegenteil hätten nach dem Auslaufen der Übergangsregelung bereits einzelne Krankenkassen auf die fehlende Verordnungs­fähigkeit ent­sprechender Produkte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen.

Die KBV empfiehlt bis zu einer Klärung sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht zulasten der GKV zu ver­ord­nen. Der Gesetzgeber sei aufgefordert, die geplante Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist umge­hend umzusetzen, um die Versorgungssicherheit wieder herzustellen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass be­stimmte Produkte zur Wundversorgung bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können.

„Das Verhalten der Krankenkassen und das fehlende rechtzeitige Handeln von Bundesgesundheitsminister Lauterbach gefährdet die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten“, kritisierte Mark Barjen­bruch, Vorstandsvorsitzender der KVN.

Die KVN empfiehlt ihren Mitgliedern, sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht zulasten der GKV sondern auf Privatrezept zu verordnen. Patienten können sich die Kosten gegebenenfalls über eine Kosten­­erstattung rückwirkend bei ihrer Krankenkasse als Kulanzleistung erstatten lassen.

„Rechtlich gesehen sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, sonstige Produkte zur Wundbehandlung ohne Nutzennachweis zu erstatten“, sagte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) dem Deutschen Ärzteblatt.

Der Fristablauf hinsichtlich des Endes der Verordnungsfähigkeit „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ ohne Nutzennachweis sei gesetzlich vorgesehen und in Paragraf 31 Absatz 1a Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetz­buch (SGB V) festgelegt.

„Eine rechtssichere Verlängerung dieser Frist kann nur über eine gesetzliche Änderung erfolgen. Ob noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, in das eine entsprechende Regelung aufge­nommen werden kann, ist aktuell nicht absehbar“, so die BMG-Sprecherin. Eine solche Regelung habe aber für das BMG „eine sehr hohe Priorität“.

aha

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