Verschreibungspflicht für desogestrelhaltige Verhütungspille bleibt bestehen

Berlin – Das desogestrelhaltige Kontrazeptivum (75 µg) zur oralen Anwendung sollte weiterhin verschreibungspflichtig bleiben. Das hat der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestern einstimmig empfohlen.
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger berät das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Hinblick auf Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt fachliche Empfehlungen ab. Die Entscheidung liegt beim Ministerium. Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erfolgen durch Rechtsverordnungen des BMG; diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) befürwortet die Empfehlung, eine niedrig dosierte desogestrelhaltige Verhütungspille nicht aus der ärztlichen Verschreibungspflicht zu entlassen.
„Die Entlassung von Desogestrel aus der ärztlichen Verschreibungspflicht und damit auch aus der ärztlichen Beratung, Aufklärung und weiteren Begleitung wäre für Anwenderinnen mit vermeidbaren Risiken behaftet“, sagte BVF-Präsident Klaus Doubek.
Er betonte, Mädchen und Frauen hätten einen Anspruch auf umfassende Aufklärung und Nutzen-Risiko-Abwägung, als Grundlage einer informierten Entscheidung und sicheren Anwendung von hormonellen oder nicht hormonellen Verhütungsmethoden.
Das zur Debatte stehende desogestrelhaltige orale Kontrazeptivum enthält nach Angaben des BVF nur ein Gestagenhormon und gilt damit als östrogenfreie Pille (Minipille) – bei der östrogenbedingte Nebenwirkungen entfallen.
Minipillen sind dem BVF zufolge genauso wie kombinierte Verhütungspillen – mit Gestagen- und Östrogenkomponente – eine sehr sichere Methode, um ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. Desogestrelhaltige Präparate stellen demnach zwar eine wichtige Form der oralen hormonellen Kontrazeption dar, die vielfältig auch bei Risikogruppen und in der Stillzeit angewendet werden kann.
Aufgrund der pharmakologischen Eigenschaften von Desogestrel bestünden dennoch spezielle Erfordernisse an die Anamnese samt Erfassung von Kontraindikationen sowie Aufklärung über spezifische Nebenwirkungsprofile und Risiken, so der Berufsverband.
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