Ärzteschaft

Vertragsärzte müssen Urlaubsvertretung organisieren

  • Freitag, 14. Juli 2017

Berlin – Vertragsärzte müssen für die Zeit ihres Urlaubs für ihre Sprechstunden eine Vertretung in der Umgebung organisieren. Darauf hat die Kassenärztliche Bundes­vereinigung (KBV) hingewiesen. Das gelte auch, wenn sie nur einen Tag frei nehmen.

Dauert der Urlaub länger als eine Woche, sind die Vertragsärzte zudem verpflichtet, ihre Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. Auf keinen Fall dürfen niedergelasse­ne Mediziner auf den ärztlichen Bereitschafts- oder Notdienst verweisen, so die KBV. Vielmehr müssten die Ärzte, die Urlaub machen, auch für ihren Einsatz dort eine Vertretung benennen. Darüber hinaus sind Ärzte verpflichtet, ihre Patienten über die Vertretung zu informieren. Dazu reicht ein Aushang an der Praxistür oder eine Ansage auf dem Anrufbeantworter.

Die Regelungen zur Vertretung finden Interessierte im Bundesmantelvertrag und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Dort ist unter anderem festgehalten, dass sich Vertragsärzte insgesamt drei Monate im Jahr vertreten lassen können. Neben dem Urlaub zählt dazu jedoch auch die Zeit für ärztliche Fortbildungen oder Teilnahme an Wehrübungen sowie Krankheit. Zudem gilt, dass sich ein Vertragsarzt grundsätzlich nur von einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen darf, für welches er selbst zugelassen ist. Das kann auch ein Kranken­hausarzt sein, denn eine Kassenzulassung ist für eine Vertretung nicht notwendig.

Der Vertreter darf nur Leistungen erbringen und abrechnen, für die er und der Vertragsarzt, den er vertritt, qualifiziert sind. Kollegen in einer Gemeinschaftspraxis, die die gleiche fachliche Qualifikation besitzen und dem gleichen hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, können sich gegenseitig vertreten. Das gilt auch für angestellte Ärzte, die ihren Chef vertreten können.

Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei Psychotherapeuten laut KBV komplizierter. Sie dürfen sich bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie grundsätzlich nicht vertreten lassen. Das gelte für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten.

hil/sb

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