Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am Not- und Bereitschaftsdienst teilnehmen

Kassel – Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, am Not- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) teilzunehmen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az.: B 6 KA 50/17 R).
Im konkreten Fall ging es um eine Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen. Diese sah seit 2013 vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Das BSG entschied heute, dass dies rechtswidrig ist. Entsprechende Regelungen gibt es zudem in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen, in den anderen Ländern dagegen nicht.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt, hieß es. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle damit „einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung“.
Das BSG führte aus, dass Ermächtigungen nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt werden. Sie dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. „Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers“, so das BSG.
Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich eine „Nebenbeschäftigung“. Er ist insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.
Um die Notdienste während der kommenden Feiertage nicht zu gefährden, verfügte das BSG allerdings, dass ermächtigte Klinikärzte, die bereits zu einem Notdienst eingeteilt sind, sich noch nicht auf das Urteil berufen können.
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