Bundessozialgericht entscheidet über Teilnahmepflicht ermächtigter Ärzte am Notdienst

Kassel – Müssen Krankenhausärzte, die ermächtigt sind, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, am Not- oder Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KVen) teilnehmen? Diese Frage will der Sechste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 12. Dezember 2018 beantworten (Az.: B 6 KA 50/17 R), wie das Gericht heute mitteilte.
Hintergrund ist die Klage eines leitenden Oberarztes einer Klinik für Urologie, der dort als angestellter Krankenhausarzt tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung ist auf Überweisung durch niedergelassene Urologen oder niedergelassene Vertragsärzte und abschließend aufgezählte Leistungen beschränkt.
Seit 2013 sieht die Satzung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Diese werden abhängig vom Umfang ihrer Ermächtigung, jedoch mindestens in dem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen, der einem Viertel des Versorgungsauftrags eines Vertragsarztes entspricht.
Während Widerspruch und Klage des Arztes gegen seine Einteilung zu einem Notdienst im Oktober 2014 ohne Erfolg geblieben sind, hat das Landessozialgericht die Heranziehung des Klägers zur Teilnahme am Notdienst als rechtswidrig erachtet. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folge aus dem Zulassungsstatus, von dem sich die Ermächtigung unterscheide.
Die Ermächtigung sei gegenüber der Zulassung nachrangig und streng auf den von den Zulassungsgremien bezeichneten Umfang begrenzt. Hiergegen wendet sich die beklagte Kassenärztliche Vereinigung mit ihrer Revision.
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