Verwaltungsgericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig

Osnabrück – Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut (RKI) für verfassungswidrig erklärt.
In dem heute veröffentlichten Beschluss wird der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen, teilte eine Gerichtssprecherin mit.
Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller, hieß es (AZ.: 3 B 4/22).
Seit Mitte Januar gilt der Genesenenstatus nur noch für eine Zeitspanne von 90 Tagen nach einem positiven PCR-Test. Die Begründung ist laut RKI, dass Ungeimpfte bei Omikron nach einer Infektion weniger und kürzer Schutz vor einer erneuten Infektion haben.
Aus Sicht des Osnabrücker Gerichts hat der Genesenenstatus und damit seine Dauer aber eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürger, hieß es. Dass die Dauer durch einen Hinweis auf der Internetseite des RKI auf aktuell 90 Tage beschränkt wurde, verstößt nach Ansicht der Osnabrücker Richter gegen Verfassungsrecht. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, diese Entscheidung an das RKI zu delegieren.
Die Richter bemängelten weiter, dass der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und unbestimmt sei. Außerdem fehle es an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus.
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