Wann die Krankenkassen die Verordnung von RSV-Antikörpern übernehmen sollen

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine bisherigen Therapiehinweise zur Gabe von Antikörpern gegen das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV) überarbeitet. Hintergrund ist, dass seit Kurzem der RSV-Antikörper Nirsevimab auf dem Markt verfügbar ist.
Der Bundesausschuss hat daher auch seine Therapiehinweise für den RSV-Antikörper Palivizumab neu gefasst. Sie werden gültig, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht beanstandet hat und sie im Bundesanzeiger erschienen sind.
Mit den Hinweisen stellt der G-BA klar, für welche Kinder mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe die Krankenkassen die Verordnung von RSV-Antikörpern übernehmen.
Das RSV löst oft schwere Atemwegsinfektionen aus. Bei Kindern kann die Gabe von RSV-Antikörpern vor einer Infektion das Risiko senken, schwer zu erkranken. Hierbei handelt es sich um eine passive Immunisierung.
Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV besteht beispielsweise bei Frühgeborenen sowie bei Säuglingen, die bestimmte Arten von Herzfehlern oder Trisomie 21 haben.
Der G-BA weist daraufhin, dass der Gesetzgeber eine generelle Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Wirkstoffe zur Prävention nicht vorsieht. Ausnahmen sind die bekannten empfohlenen Schutzimpfungen zur aktiven Immunisierung und die HIV-Präexpositionsprophylaxe durch antivirale Arzneimittel.
Der Bundesausschuss könne daher in seinem Therapiehinweis trotz einer weitergehenden Zulassung von Nirsevimab nur definieren, bei welchen Patientengruppen die Gabe des RSV-Antikörpers in den Bereich der medizinischen Vorsorgeleistung falle, weil bei ihnen ein hohes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf bestehe.
Bei Kindern ohne besondere Risikofaktoren sei hingegen die Gefahr eines schwerwiegenden Erkrankungsverlaufs und damit auch der potenzielle Nutzen der Antikörpergabe gering. „Deshalb sind hier die Voraussetzungen für eine Verordnung unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gegeben“, hieß es aus dem G-BA.
Mit den Therapiehinweisen des G-BA erhalten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Hilfestellung, um vor allem neue und hochpreisige Arzneimittel in ihrer Therapie qualitätsgesichert und wirtschaftlich zu verordnen.
Der G-BA weist aber daraufhin, dass einige Krankenkassen die RSV-Prophylaxe unabhängig vom G-BA-Therapiehinweis zwischenzeitlich auch als Satzungsleistung übernommen haben.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: