Politik

Weitere Einsatzbereiche von PET und PET/CT werden Kassenleistung

  • Dienstag, 22. Mai 2018
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Berlin – Eine Positronenemissionstomographie (PET) beziehungsweise eine kombinierte PET/Computertomographie (CT) sind bei bestimmten Krebserkrankungen des lymphatischen Systems künftig Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) entschieden.

Die PET ist ein bildgebendes diagnostisches Verfahren, mit dem Nuklearmediziner stoffwechselaktive Gewebe im Körper darstellen können. Aufgrund ihrer beschleunigten Stoffwechselprozesse fallen hierunter auch bestimmte Tumoren. Es besteht die Möglichkeit, PET-Aufnahmen mit anderen bildgebenden Verfahren wie der Computertomografie zu kombinieren (PET/CT), um die Befunde topografisch präziser zu bestimmen.

Konkret können Klinik- wie niedergelassene Ärzte künftig bei Patienten mit Hodgkin-Lymphomen im fortgeschrittenen Stadium nach zwei Zyklen leitliniengerechter Chemotherapie das aktuelle Krankheitsstadium mit PET/CT-Aufnahmen beurteilen und über eine mögliche Verkürzung der Chemotherapie entscheiden.

Muss die Chemotherapie fortgeführt werden, können sie mit den Ergebnissen der Bildgebung Dosis und Intervalle zielgenauer planen. „Auf Basis entsprechender PET-Aufnahmen kann bei Patienten mit einem fortgeschrittenen Hodgkin-Lymphom die Therapie nun gegebenenfalls verkürzt werden, ohne dass man Sorge haben muss, die inzwischen sehr guten Heilungschancen zu gefährden“, sagte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Zweitens übernehmen die Krankenkassen künftig bei Kindern und Jugendlichen mit malignen Lymphomen im Rahmen des initialen Stagings die Abklärung per PET/CT, ob ein Knochenmarkbefall vorliegt. Damit kann eine Knochenmarkpunktion vermieden werden. Zudem soll auf der Basis von PET-Befunden nach Interim-Staging eine nachfolgende Radiotherapie gezielter eingesetzt werden können.

Der G-BA entscheidet im Auftrag des Gesetzgebers, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden haben. Die neuen Leistungen gelten für den Krankenhaus- und den ambulanten Bereich. Demzufolge legt der G-BA Änderungen der Richtlinie „Methoden Krankenhausbehandlung“ und der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor. Beanstandet das Ministerium sie nicht, treten sie mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

hil

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