Ärzteschaft

Weiterhin keine Kostenerstattung für Neuro­dermitis-Basistherapie

  • Dienstag, 10. Mai 2016

Aachen – Die Basistherapie der Neurodermitis (atopisches Ekzem) mit Salben und Cremes ist nicht nur eine Hautpflege, sondern eine kausale Therapie der Erkrankung. Darauf hat die Gesellschaft für pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin (GPA) mit Verweis auf aktuelle Leitlinien hingewiesen. Die Gesellschaft kritisiert, dass die gesetz­lichen Krankenkassen diese Basistherapie für Jugendliche ab zwölf Jahren und für Erwachsene dennoch nicht übernehmen.

Das atopische Ekzem ist die häufigste chronische Hauterkrankung im Kindes- und Jugend­alter. Sie setzt sich in vielen Fällen aber auch im Erwachsenenalter fort. Ursache der Erkrankung ist laut der Fachgesellschaft häufig eine Störung der Hautdurch­lässigkeit, eine sogenannte Barrierestörung. Durch diese ist die Abwehrfunktion der Haut gegenüber Allergenen und Umwelteinflüssen verschlechtert. Dieses Problem lasse sich therapeutisch durch eine Basistherapie mit Cremes oder Salben deutlich verbessern.

„Unverständlicherweise werden die Kosten für die oft teurere und mit Nebenwirkungen behaftete Therapie mit Medikamenten problemlos von den Kassen übernommen, während sich die Kostenträger bezüglich der Basistherapie auf den falschen Standpunkt zurückziehen, es handele sich hier um eine reine Hautpflege“, kritisiert die Fachge­sellschaft.

Das Problem geht zurück auf das Jahr 2004. Damals schloss der Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen aus. Dies war eine Sparmaßnahme, die nur wenige Ausnahmen zuließ. „Harnstoffhaltige Salben, die weltweit den Therapie­standard bei Neurodermitis darstellen, zählen bis heute nicht dazu“, kritisiert der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) auf seiner Internetseite.

Für Ausnahmeregelungen ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuständig. Er hat jedoch abgelehnt, die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie in den sogenannten OTC-Katalog aufzunehmen, also in den Katalog der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, die die Kranken­kassen dennoch bezahlen. Begründet hat der G-BA dies in erster Linie mit fehlenden Wirksamkeitsnachweisen für die verwendeten Medikamente.

„Da der Patentschutz längst abgelaufen ist, besteht bei den Anbietern kein wirtschaft­liches Interesse an teuren Studien, die nachweisen sollen, was ohnehin längst jeder weiß: Harnstoffhaltige Salben sind in der Lage die geschundene Haut von Neuro­dermitikern und anderen, die an einer chronisch entzündlichen Hautkrankheit leiden, in einem passablen Zustand zu erhalten“, informiert der BVDD.

hil

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