Welchen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber? Ansichten beim Kölner Medizinrechtstag
Köln – In dem Maße, in dem sich die Politik mit immer mehr gesetzgeberischen Neuregelungen in die Gesundheitsversorgung einmischt, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass in Einzelfällen die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschritten sein könnte. Diese Ansicht vertrat Rainer Pitschas, Professor an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaft in Speyer und stellvertretender unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, beim 5. Kölner Medizinrechtstag am 24. Oktober in Köln.
Die Politik hat den freien Beruf nicht mehr im Blick
Er verwies auf ein weites Feld berufsfreiheitlich wirkender Bestimmungen, wie zum Beispiel die Regelung der Kooperation bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung oder die aktuell in der Gesetzgebung vorgesehenen Aufkäufe von Arztpraxen bei Überversorgung. Der Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) nutze extensiv den verfassungsrechtlichen Spielraum für die Entwicklung innovativer Versorgungsstrukturen. „Man muss allerdings immer wieder überprüfen, ob die in der Tat weiten Grenzen nicht überschritten werden“, betonte Pitschas. Er selbst sieht die geplanten Eingriffe in das Versorgungsgeschehen eher kritisch: „Das ist nicht mehr die alte Politik, bei der der Gesetzgeber den freien Beruf im Blick hatte; das ist ein neuer regulatorischer Zugriff – der freie Beruf spielt gar keine Rolle mehr.“
Ulrich Orlowski, der für Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit, mochte Pitschas bei dieser Einschätzung nicht folgen. Er sieht auch beim Aufkauf von Praxissitzen bei Überversorgung nach dem VSG-Entwurf verfassungsrechtliche Bedenken ausreichend berücksichtigt.
Kritk an abgehobener Freiberuflichkeitsdiskussion
„Mit einer abgehobenen Freiberuflichkeitsdiskussion kann ich nichts anfangen.“ Vorrang habe für ihn die dem Gesetzgeber obliegende Verpflichtung, auch zukünftig in strukturschwachen Regionen eine ausreichende medizinische Versorgung zu ermöglichen, führte Orlowski auf der Kölner Veranstaltung aus. Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Rechtsprechung einen weiten Handlungsrahmen für den Gesetzgeber vorgegeben – stets habe es betont, wie wichtig etwa die Sicherung der finanziellen Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Vieles von dem, was der Gesetzgeber im Sozialrecht mache, diene dieser Sicherung, betonte Orlowski. „Prioritär ist der Versorgungszweck, den es zu gestalten gilt.“
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