Zahl der Behandlungsfehler bei Schlichtungsstelle in Rheinland-Pfalz konstant

Mainz – Der Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (LÄK-RLP) hat im vergangenen Jahr in 35 Fällen einen Behandlungsfehler bestätigt. Eingegangen waren im Jahr 2024 310 Anträge, 156 Sachentscheidungen sind getroffen worden. Das teilte die Ärztekammer mit.
„Jeder Fehler, der passiert, ist ein Fehler zu viel“, sagte Günther Matheis, Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Der Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer nehme jeden eingehenden Antrag sehr ernst. Nur wenn man offen darüber spreche, könnten Schwachstellen aufgedeckt und wirksame Strategien zur Fehlerprävention aufgebaut werden.
Die meisten Anträge betrafen die Unfallchirurgie (53), Allgemeinchirurgie (15) und Frauenheilkunde (14). In etwa der Hälfte der Verfahren wird keine Sachentscheidung getroffen.
Das liegt unter anderem daran, dass zum Beispiel die Antragsteller nicht in Rheinland-Pfalz behandelt wurden, der Vorfall länger als fünf Jahre zurückliegt, ein Verfahren schon bei Gericht anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft überprüft wird.
Lehnen die ärztlichen Haftpflichtversicherungen oder die beschuldigten Kliniken oder Niedergelassenen eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab, erfolgt ebenso keine Entscheidung in der Sache.
Die Zahl der Anträge variiert von Jahr zu Jahr: 2024 haben sich 310 Patientinnen und Patienten an die Schlichtungsstelle gewandt. Im Jahr davor waren es 280. Im Vergleich: 2022 lag die Zahl bei 308 Anträgen. Die Zahl der bestätigten Gutachten bleibt konstant: 2024 sind 35 Behandlungsfehler festgestellt worden, 2023 waren es 36, 2022 waren es 34.
An den Schlichtungsausschuss können sich Betroffene wenden, die in Rheinland-Pfalz behandelt worden sind und einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten. Dort erhalten sie objektive Gutachten auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes, um ihrem Verdacht auf den Grund zu gehen.
Der Schlichtungsausschuss in Mainz, der zusätzlich auch für das Saarland zuständig ist, arbeitet in der Besetzung mit einer Juristin oder einem Juristen, zwei Ärztinnen oder Ärzten und zwei Patientenvertreterinnen oder Patientenvertretern. Das Verfahren ist für die Patienten kostenfrei.
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