Zi fordert Ende der strukturellen Benachteiligung der Vertragsärzteschaft
Berlin – Die Schere zwischen ambulanter und stationärer Vergütungsentwicklung geht immer weiter auseinander. Darauf hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) heute hingewiesen.
Demnach stieg der Orientierungswert für die Vergütung der ambulanten Versorgung in den Praxen seit 2019 insgesamt um 10,3 Prozent an, während der korrespondierende Veränderungswert für die Krankenhäuser im Vergleichszeitraum mit 19,2 Prozent fast doppelt so hoch ist.
Seit Jahren fällt der Orientierungswert für die Praxen laut Zi zudem hinter die jährliche Inflationsrate zurück und liegt 2024 liegt das 15. Jahr in Folge unterhalb der Inflationsrate.
„In den letzten Jahren konnte der gesetzlich geregelte Preisanstieg für ärztliche Leistungen nicht einmal den Zuwachs der steigenden Lohnkosten in den Praxen decken – geschweige denn den Anstieg anderer Betriebskosten“, sagte Zi-Vorstandsvorsitzender Dominik von Stillfried.
Dies schränke nicht nur die verfügbaren Mittel für Investitionen ein, sondern führe auch zu einer Verknappung des Leistungsangebots. Der kumulativen Inflationsrate in den Jahren 2022 bis 2024 in Höhe von 16,3 Prozent stehe eine Erhöhung Orientierungswertes von lediglich insgesamt 7,3 Prozent gegenüber.
„Der Orientierungswert für Krankenhauskosten ist von 2015 bis 2024 um 37,9 Prozent gestiegen, während der Orientierungswert für die Praxen im selben Zeitraum lediglich um 17,6 Prozent angehoben worden ist“, so von Stillfried.
Er kritisierte, dass das geplante Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) Ungleichbehandlung von Kliniken und Praxen weiter zementiere und forderte, bei der Festlegung der Orientierungswerte für die Praxen und Kliniken gleiche Kriterien zugrunde zu legen.
Zum Hintergrund: Die Preisgestaltung von Praxen und Kliniken für die medizinische Versorgung von gesetzlich Versicherten ist über Gebührenordnungen geregelt. Um welchen Betrag die Preise von Jahr zu Jahr anzupassen sind, resultiert dabei aus der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung des sogenannten Orientierungswerts (des jährlichen prozentualen Veränderungswerts).
Trotz gleicher Begrifflichkeit unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben für Kliniken und Praxen dabei erheblich: Während die für die Vergütung der Krankenhausleistungen zentralen Bundes- und Landesbasisfallwerte nach Maßgabe eines jährlich durch das Statistische Bundesamt (Destatis) ermittelten Orientierungswerts festgesetzt werden, definiert der Bewertungsausschuss den Orientierungswert für die Praxen auf Basis von Vorjahresdaten und unter Inkaufnahme von Abschlägen.
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