Zusatzbeitragssatz: Bund will an Abschaffung der Informationspflicht festhalten

Berlin – Gesetzlich Versicherte müssen von ihrer Krankenkasse künftig nicht mehr aktiv über eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes informiert werden. Die Regierung will trotz Kritik an ihrem Kurs festhalten, wie eine Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf eine schriftliche Frage der Linksfraktion im Bundestag zeigt.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) sei im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vereinbart worden, die Informationspflicht abzuschaffen, hieß es aus dem Ministerium.
Das bestehende Sonderkündigungsrecht, die Krankenkasse bei Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes ohne Einhaltung der zwölfmonatigen Mindestbindungsfrist wechseln zu können, bleibe aber erhalten.
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse könne zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden, so das BMG. Das heiße: Erhöhe eine Krankenkasse zum 1. Januar eines Jahres ihren Zusatzbeitrag, könne zum 1. April in eine neue Krankenkasse gewechselt werden, wenn die Kündigung im Januar erfolge.
Das Sonderkündigungsrecht ist aus Sicht der Linksfraktion dadurch „faktisch abgeschafft“. „Eine Kündigung im ersten Monat kann kaum jemand aussprechen, wenn erst die Gehaltsabrechnung am Monatsende die Beitragserhöhung offenbart. Das ist völlig unrealistisch“, erklärte Ates Gürpinar, Sprecher für Gesundheitsökonomie für die Linke im Bundestag.
Entscheidend sei, dass spätestens bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag erstmals erhoben werde, die neue Krankenkasse gewählt worden sei und sich die Versicherten auf ihr Sonderkündigungsrecht beriefen, schreibt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er verdeutlicht die Folgen in einem Beispiel.
Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar, dann kann man vom Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar Gebrauch machen. Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse ende dann grundsätzlich zum 31. März, bei einer Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende. Ab dem 1. April sei man dann im Beispiel bei der neuen Krankenkasse versichert.
Allerdings erfolgen Erhöhungen von Zusatzbeitragssätzen nicht nur zum Jahresbeginn. Dies kann auch während des laufenden Jahres passieren. Die Verbraucherschützer raten, regelmäßig auf die Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu sehen und zu prüfen, ob der Zusatzbeitrag erhöht wurde.
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