Ärzteschaft

KV Thüringen klagt wegen zu enger Vorgaben gegen Bundesversicherungs­amt

  • Mittwoch, 28. November 2018
Bundesamt für Soziale Sicherung/dpa
Bundesversicherungsamt /dpa

Erfurt – Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Thüringen hat Klage gegen das Bundes­versicherungsamt (BVA) beim Landessozialgericht Thüringen (Az.: L 11 KA 1431/18 KL) eingereicht. Grund ist ein Schreiben des BVA, durch das die KV Thüringen die Handlungsspielräume bei sich und den Krankenkassen bei den jährlichen Verhandlungen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einschränkt.

In dem Schreiben bestimme das BVA konkrete Anforderungen an Honorarverträge, die weit über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, bemängelt die KV Thüringen. Das betreffe vor allem förderungswürdige Leistungen, für die nach dem Gesetzestext Vergütungszuschläge vereinbart werden können.

Das BVA weist in dem Brief an die Krankenkassen darauf hin, dass eine derartige Förderungen nur in Bereichen möglich ist, in denen bereits Versorgungslücken bestehen. Krankenkassen und KV Thüringen sahen bisher aber größere Spielräume, um auch drohende Versorgungslücken zu begegnen.

Die Auffassung des BVA bedeute, „dass die Vertragspartner drohende Versorgungs­probleme zunächst bewusst ignorieren müssten“, scheibt die KV. Man müsse zunächst warten, bis Versorgungskapazitäten weggefallen seien, und dürfe erst dann versuchen, sie mit gezielten Förderungen wiederherzustellen. „Eine solche Herangehensweise hält die KV Thüringen für nicht sachgerecht“, so die KV.

Dasselbe gilt für die Forderung des BVA, Honorarverhandlungen zwingend innerhalb von sechs Wochen abzuschließen. „Hier ignoriert das BVA, dass gewichtige Gründe für Verzögerungen im Verhandlungsablauf vorliegen können, die der Qualität der Verträge und damit der medizinischen Versorgungssicherheit geschuldet sind“, erklärt die KV. Sie ist der Auffassung, dass das BVA seine Kompetenzen auf die Rechtsaufsicht über einzelne Krankenkassen beschränkten sollte.

Die KV rief jetzt auch nach der Politik. Zu Recht erwarte die Bundesregierung von der gemeinsamen Selbstverwaltung Flexibilität und Kreativität bei der Organisation der medizinischen Versorgung der Patienten. Wenn jedoch gleichzeitig eine Bundes­behörde die Spielräume für solche Ansätze beschneide, konterkariere das die For­derung der Politik. „Die KV Thüringen hat sich deshalb an das Thüringer Gesundheits­ministerium mit der Bitte um Klärung auf Bundesratsebene gewandt“, so die KV.

may/EB

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