Risikostrukturausgleich der gesetzlichen Krankenkassen rechtmäßig
Kassel – Die milliardenschwere Umverteilung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ist rechtmäßig. Dieser sogenannte Risikostrukturausgleich ist auch in seiner derzeitigen Form nicht willkürlich und verfassungswidrig, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit eine Klage der Techniker Krankenkasse (TK) ab. (Az: B 1 KR 5/14 R)
Der Risikostrukturausgleich (RSA) wurde 1994 mit dem Kassenwahlrecht für die Versicherten eingeführt. Er soll verhindern, dass das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen wird, indem Krankenkassen möglichst junge und gesunde Gutverdiener als Mitglieder anwerben. Für alte und kranke Versicherte gibt es daher mehr Geld. Den angestrebten Wettbewerb sollen die Kassen allein auf der Leistungsseite austragen.
Ursprünglich wurden bei diesem Ausgleich nur Alter, Geschlecht und eine eventuelle Erwerbsminderung der Versicherten berücksichtigt. Seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 spielt auch die Vorbelastung mit Krankheiten, die sogenannte Morbidität, eine Rolle. Konkret werden im „Morbi-RSA" nun 80 Krankheitsbilder mit besonders hohen Ausgaben berücksichtigt, je Versichertem noch gewichtet nach der Schwere des Verlaufs.
Für das laufende Jahr werden die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen auf rund 200 Milliarden Euro geschätzt. Davon wird rund die Hälfte den Kassen nach Alter und Geschlecht der Versicherten zugewiesen, die andere Hälfte nach Morbidität.
2009 hatte der Gesamttopf noch 167 Milliarden Euro betragen, die TK hatte davon rund 14 Milliarden bekommen. Mit ihrer Klage verlangte sie mehr Geld. Die 80 Krankheiten seien nicht schlüssig ausgewählt und die Daten reichten für eine willkürfreie Verteilung des Geldes nicht aus, argumentierte die Kasse. Insbesondere die niedergelassenen Ärzte hätten zu viel Spielraum, wie sie die Krankheiten einstufen. Das System sei daher anfällig für Manipulationen.
Das BSG wies die Klage jedoch ab. Der Morbi-RSA und seine rechtlichen Grundlagen seien rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sichern und wirtschaftliches Verhalten der Kassen fördern wollen. Gleichzeitig habe er Anreize für eine bessere Versorgung gerade schwerkranker Menschen gesetzt. Der RSA sei durch diese gewichtigen Ziele gerechtfertigt und vom weiten Spielraum des Gesetzgebers gedeckt. Manipulationsversuchen einzelner Kassen zu Beginn des Morbi-RSA sei der Gesetzgeber bereits entgegengetreten.
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