Hybrid-DRG: Ministerium legt „Startkatalog“ mit ersten Leistungen vor

Berlin – Mit einem „Startkatalog“ soll Anfang 2024 die Umsetzung der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) begonnen werden. Dies geht aus einem Entwurf für eine entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervor, welcher dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Eine „erweiterte Leistungsauswahl“, für die die Vergütung im Laufe des Jahres 2024 festgelegt werden soll, ist in Grundzügen bereits Bestandteil des Verordnungsentwurfes.
Der Startkatalog umfasst – jeweils noch ausdifferenziert– bestimmte Hernieneingriffe, die Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Behandlungen eines Sinus pilonidalis (Steißbeinfistel).
Diese Leistungen sollen mit einer der als Anlage in der Verordnung aufgeführten Hybrid-DRG vergütet werden – sofern der betreffende Fall bei Anwendung des jeweils gültigen aG-DRG-Gruppierungsalgorithmus in die betreffende Hybrid-DRG eingruppiert wird.
Um diese Zuordnung zu gewährleisten, sollen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu zertifizierende Datenverarbeitungslösungen eingesetzt werden. Allein die Dokumentation eines oder mehrerer OPS-Codes des Startkatalogs wird also nicht ausreichend für die Abrechnungsfähigkeit der Hybrid-DRG sein.
In der Begründung heißt es, der Algorithmus berücksichtige zusätzliche Bedingungen wie die Verweildauer und den klinischen Komplexitätsgrad. Patientinnen und Patienten mit komplexen, ausschließlich stationär zu erbringenden Eingriffen sowie mit aufwendigen Diagnosen, wie bösartigen Neubildungen, würden durch den Algorithmus als Hybrid-DRG ausgeschlossen.
Die Hybrid-DRG wären laut dem Verordnungsentwurf für die gesamte Dauer der erbrachten Leistungen insgesamt einmal berechnungsfähig. Der Beginn der Leistungen wird definiert als der Zeitpunkt (nach Abschluss der Indikationsstellung) der Einleitung der Maßnahmen zur Operationsvorbereitung und -planung. Als Ende der Leistungen soll der Abschluss der postoperativen Nachbeobachtung gelten.
Weiter sieht der Entwurf vor, dass mit der Hybrid-DRG sämtliche Leistungen und Aufwände im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten abgegolten sind. Dies gilt für die erforderlichen Sachmittel, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Patienten, die im Falle einer Übernachtung anfallen, sowie ärztliche Leistungen, die von einem anderen als dem die Operation durchführenden Arzt erbracht werden – etwa erforderliche Labor- und Röntgenleistungen.
Ein Beispiel: Für nicht komplexe Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne einen beidseitigen Eingriff und ohne äußerst schwere oder schwere Komorbidität ist eine Vergütung von 1.653,41 Euro vorgesehen. Insgesamt bewegt sich die vorgesehene Vergütungsspannbreite zwischen 2.021,82 Euro und 1.458,20 Euro.
Zur Erbringung und Abrechnung der Hybrid-DRG-Leistungen sollen Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, Belegärzte sowie Krankenhäuser (die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 SGB V genannten Qualitätsvoraussetzungen für ambulantes Operieren erfüllen) berechtigt sein.
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