KBV fordert Nachbesserungen bei Hybrid-DRG

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Neuregelung zur sektorengleichen Vergütung in einer Stellungnahme scharf kritisiert und Änderungen an dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gefordert. Denn mit der geplanten Hybrid-DRG-Verordnung wird nach Ansicht der KBV die Chance auf eine echte Ambulantisierung und einen fairen Wettbewerb der Sektoren vertan.
Nach Plänen des BMG soll zum 1. Januar 2024 eine spezielle sektorengleiche Vergütung über Hybrid-DRG eingeführt werden. Damit sollen Vertragsärzte und Krankenhäuser dieselbe Vergütung für bestimmte Eingriffe erhalten, egal, ob sie ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Ziel ist es, ambulante Operationen zu fördern und so auch die ambulante medizinische Versorgung weiter zu stärken. Dazu hatte das BMG Anfang Oktober einen Referentenentwurf für eine Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) vorgelegt. Dieser enthält einen „Startkatalog“ mit Eingriffen, die ab Januar nach den neuen Hybrid-DRG bezahlt werden sollen.
Hier setzt unter anderem die Kritik der KBV an: Die Anzahl an Leistungen, für die es ab Januar eine spezielle sektorengleiche Vergütung geben soll, sei zu klein. Mit nur 244 OPS-Kodes für fünf Leistungsbereiche könne die Ambulantisierung nicht substanziell vorangetrieben werden.
Damit würden lediglich etwa 200.000 Krankenhausfälle pro Jahr in Hybrid-DRG überführt, heißt es dazu von der KBV. Dagegen habe ein Gutachten des IGES Instituts das Ambulantisierungspotenzial mit 4,3 Millionen Fällen beziffert.
In ihrer Stellungnahme hat die KBV zudem moniert, dass bei der Ausarbeitung der Verordnung nur die stationäre Sichtweise berücksichtigt worden sei. Ein echter Wettbewerb der Sektoren werde so nicht stattfinden. Zwar seien die Preise der Hybrid-DRG zum Teil höher als die Vergütung für ambulante Operationen nach EBM.
Sie seien aber deutlich niedriger als die DRG, womit der Anreiz für Krankenhäuser entfallen dürfte, so die KBV. Hinzu komme, dass bei höheren EBM-OP-Kategorien die Hybrid-DRG mehrheitlich geringer sei als die derzeitige Vergütung nach EBM. Laut KBV besteht deshalb für Vertragsärzte ebenfalls kein Anreiz, in den Wettbewerb einzusteigen.
Zudem sei die Abgrenzung der von den Hybrid‐DRG umfassten Leistungen unzureichend geregelt. Es bleibe zum Beispiel unklar, welche Leistungen dazu zählten. Insbesondere der Einbezug der Erstattungsbeträge für Sachkosten wird nach Auffassung der KBV dazu beitragen, dass eine Abrechnung nach Hybrid-DRG zum Teil nicht kostendeckend ist.
Offen sei darüber hinaus, wie der Pflegeaufwand für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vergütet werde, falls eine Übernachtung nach einem Eingriff erforderlich sei – Krankenhäuser hingegen behielten ihr Pflegebudget. Hier müsse dringend nachgebessert werden, fordert die KBV.
Konkrete Vorschläge zur Nachbesserung hatte die KBV dem BMG bereits im April vorgelegt. Diese Vorschläge seien jedoch in dem vorliegenden Referentenentwurf des BMG „schlichtweg ignoriert“ worden, kritisierte die KBV.
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