Ärzteschaft

Ärztekammer Bremen gewinnt Homöopathie-­Rechtsstreit

  • Mittwoch, 9. Juni 2021
Braune Arzneimittelflasche mit weißen Globuli. /Wolfilser, stockadobecom
Homöopathie, bei der häufig Globuli zum Einsatz kommen, ist so beliebt wie umstritten. Zahlreiche Wissenschaftler sprechen ihr jegliche Wirksamkeit ab. /Wolfilser, stockadobecom

Bremen – Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Normenkontrollantrag eines Bremer Arztes gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen als unzulässig abgelehnt (Beschluss vom 2. Juni 2021, Az: 2 D 214/20). Damit hat die neue Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen ohne die Zusatzbezeichnung Homöopathie Bestand.

„Wir freuen uns sehr, dass das Oberverwaltungsgericht unsere Rechtsauffassung teilt und den Antrag des Klägers abgelehnt hat“, sagte Heike Delbanco, die Hauptgeschäftsführerin der Ärztekammer Bremen. „Dies ist auch ein klares Signal für die anderen Ärztekammern, bei denen vergleichbare Klagen gegen die Streichung der Homöopathie aus dem Kanon der Zusatzbezeichnungen anhängig sind.“

Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer hatte im September 2019 eine neue Weiterbildungsord­nung beschlossen, die – anders als die bisherige Regelung – die Zusatzweiterbildung Homöopathie nicht mehr vorsah. Nach Ablauf einer Übergangsfrist kann somit die Zusatzbezeichnung Homöopathie bei der Ärztekammer Bremen nicht mehr erworben werden; bereits erworbene Zusatzbezeichnungen sind aber weiter führbar.

Ein Bremer Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, klagte vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung. Er machte geltend, dass die Streichung der Zusatzbezeich­nung aus der Weiterbildungsordnung in sein Grundrecht der Berufsfreiheit und sein Eigentumsgrund­recht eingreife und rügte eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Ärztekammer hielt die Klage für unzulässig.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte nun den Antrag ab, da eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen sei. Der Kläger könne auch unter der Geltung der neuen Weiterbildungsordnung seine erworbene Zusatzbezeichnung weiterführen.

Die von ihm vorgetragenen Erwartungen – insbesondere die Erwartungen, geeignete Praxisvertreter zu finden und seine Praxis später mit Gewinn verkaufen zu können – begründeten keine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen und mithin auch keine Verpflichtung der Ärztekammer Bremen, Ärzten auch künftig die Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie zu ermöglichen.

EB/aha

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