Ärztekammer Sachsen-Anhalt fordert Tätigkeitsbeschränkungen für Heilpraktiker

Magdeburg – Mehr Schutz für Patienten, die einen Heilpraktiker aufsuchen, hat die Ärztekammer Sachsen-Anhalt gefordert. Dazu sei es notwendig, die Tätigkeiten der Heilpraktiker zu limitieren, so die Versammlung der Ärztekammer am vergangenen Wochenende. „Ganz im Sinne der Patientensicherheit sollte der Patient darauf vertrauen können, dass ihm gegenüber ein gut aus-, fort und weitergebildeter Heilberufler eine wissenschaftlich fundierte Behandlung durchführt“, erklärte die Kammerpräsidentin Simone Heinemann-Meerz.
Sie wies auf die gravierenden Ausbildungsunterschiede zwischen Ärzten und Heilpraktikern hin: Während Ärzte jahrelang studierten, dann eine Facharztweiterbildung machten und danach weiterhin einer Fortbildungspflicht unterlägen, erfolge die Zulassung als Heilpraktiker beim Gesundheitsamt lediglich nach einem schriftlichen Test und einer mündlichen Prüfung. Allerdings spiegele sich dieser Qualitätsunterschied nicht in den Grenzen des erlaubten Tätigkeitsumfangs der Heilpraktiker nieder. „Der Ausschluss verschiedener Behandlungen ist daher unabdingbar“, so die Kammerpräsidentin.
Streit über verschärfte Regeln
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat im vergangenen Herbst einen Vorstoß gemacht, um gemeinsam mit den Ländern die Heilpraktikerüberprüfung bundesweit zu vereinheitlichen und Patienten besser zu schützen. Dafür haben Bund und Länder einen neunseitigen Entwurf erarbeitet. Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte an dem Entwurf aber deutliche Kritik geübt.
Der Entwurf sieht vor, dass zur Überprüfung der Kenntnisse von Heilpraktikern künftig eine Prüfung verpflichtend sein soll. Diese soll aus 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen, von denen der Anwärter innerhalb von zwei Stunden 45 korrekt ankreuzen muss. Darüber hinaus ist ein mündlicher Prüfungsteil von einer Stunde vorgesehen – bei vier Prüflingen gleichzeitig.
Die Autoren der Leitlinie für die Prüfung haben laut BÄK „die Komplexität des medizinischen Kontextes“ völlig verkannt, „insbesondere das Ausmaß des notwendigen medizinischen Wissens, das für eine gefahrenminimierte Ausübung der Heilkunde notwendig ist“, so die Kammer weiter. Die Leitlinie für die Überprüfung stelle „eine in jeder Hinsicht unzureichende Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung oder gar einzelner Patienten vor möglichen Gesundheitsgefahren durch die Tätigkeit von Heilpraktikern dar“, hieß es aus der BÄK.
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