Ambulante Behandlungen: Ärztetag plädiert für Neuordnung der sektorenübergreifenden Vergütung

Hannover – Der Gesetzgeber müsse die sektorenübergreifende Vergütung ambulanter Behandlungen grundlegend neu konzipieren, forderte heute der 130. Deutsche Ärztetag. In diesen Prozess seien die ärztliche Selbstverwaltung, die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Medizincontrollingexpertise einzubinden.
Die Hybrid-DRG würden dem gestellten Anspruch, die Versorgung patientenorientiert weiterzuentwickeln, in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht gerecht, warnen die Delegierten in einem mit großer Mehrheit angenommenen Beschluss. Es bestehe „dringender Handlungsbedarf, um Qualitätsstandards und wirtschaftliche Tragfähigkeit zu sichern“.
Insbesondere angesichts der gesetzlich vorgegebenen weiteren Ausweitung der Ambulantisierung müssten künftig mehrere Punkte verbindlich berücksichtigt werden. Unter anderem fordert der Deutsche Ärztetag eine strikte Orientierung an medizinischer Indikation, Leitlinien und Risikostratifikation.
Zudem dürfe keine Ambulantisierung sensibler Eingriffe „allein aus Vergütungsgründen“ erfolgen, wenn die Besonderheiten des Eingriffs oder der Behandlungskontext eine stationäre Behandlung erfordern.
In diesem Zusammenhang mahnten die Delegierten an, man brauche „klare und medizinisch nachvollziehbare Zuweisungskriterien anstatt eines für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht nachvollziehbaren Grouping-Algorithmus“. Zusätzliche Bürokratie müsse dabei vermieden werden.
Bezüglich der Vergütung stellt der Beschluss zusätzlich klar, dass diese fair und kostendeckend für Krankenhäuser und Vertragsarztpraxen erfolgen müsse. Die tatsächliche Komplexität der Leistungen müsse „adäquat und nicht auf EBM-Niveau abgesenkt“ abgebildet werden.
Parallelstrukturen zwischen ambulantem Operieren und Hybrid-DRG dürften nicht geschaffen werden. Eine Abstimmung müsse auch mit dem vom Gesetzgeber zusätzlich geplanten Instrument der DRG-Kurzzeitfallpauschalen erfolgen.
Mit Blick auf die ärztliche Weiterbildung heißt es, Eingriffe, die als Hybrid-DRG abgerechnet werden, müssten auch von weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzten unter Supervision durchgeführt werden können. Dies mache eine sektorenübergreifende Organisation und eine Finanzierung des für die Weiterbildung erforderlichen zusätzlichen Aufwands erforderlich.
Wichtig sei außerdem eine Einbeziehung der mit Hybrid-DRG erbrachten Leistungen der Krankenhäuser in die Mindestvorhaltezahlen der Leistungsgruppen.
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