Ambulante Psychotherapie: Bürokratieabbau durch weniger Konsiliarberichte

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat heute seine Regelungen zum Konsiliarverfahren vor einer ambulanten Psychotherapie praxistauglicher gestaltet sowie eine gesetzliche Änderung aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in die Psychotherapie-Richtlinie übernommen.
Im Konsiliarverfahren wird unter anderem geprüft, ob eine organische Erkrankung oder Medikation die Ursache für die psychischen Beschwerden ist und ob es aus ärztlicher Sicht Gründe gibt, die gegen eine Psychotherapie sprechen.
„Ein Konsiliarbericht muss nicht mehr eingeholt werden, wenn die Patientin oder der Patient eine ärztliche Überweisung hat oder im Anschluss an eine psychiatrische oder psychosomatische Krankenhausbehandlung eine ambulante Psychotherapie empfohlen wird“, sagte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des GBA, Vorsitzender des Unterausschusses Psychotherapie und psychiatrische Versorgung und selbst Psychotherapeut.
Zudem kann die bisher papiergebundene Übermittlung der Berichte nach Angaben des GBA künftig digital und damit schneller abgewickelt werden. Außerdem seien die Anforderungen an den Konsiliarbericht gestrafft und präzisiert worden.
So sind demnach unter anderem von der Konsiliarärztin oder dem -arzt ausschließlich Angaben aufzunehmen, die für die Indikationsstellung und Durchführung einer Psychotherapie relevant sind. „Das sind wesentliche Beiträge in Richtung Bürokratieabbau“, betonte van Treeck.
Darüber hinaus muss dem GBA zufolge der Konsiliararzt den Bericht künftig ausschließlich an die psychologische Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten übermitteln. Die Krankenkasse erhalte keine dahingehenden Angaben.
Der GBA schätzt, dass damit die Hälfte aller Konsiliarberichte entfallen werden. Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der GBA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
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