Politik

Regierungskoalition legt Anpassungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vor

  • Montag, 5. Oktober 2026
Psychotherapie
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Berlin – Die Regierungskoalition hat heute Korrekturen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgelegt, die spezifizieren, welche – beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen – psychotherapeutische Leistungen ab dem 1. Januar 2027 weiterhin extrabudgetär vergütet werden sollen. Dazu zählen unter anderem Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Leistungen für schwer und chronisch psychisch kranke Menschen sowie Leistungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen.

Die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossenen Regelungen zur Überführung psychotherapeutischer Leistungen in die Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) rufen seit Monaten Proteste hervor. Befürchtet wird eine Absenkung psychotherapeutischer Honorare, die bislang zu festen Preisen vergütet werden.

Die heute vorgelegten Korrekturen sind die Umsetzung des Entschließungsantrags, der noch vor der Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Sommer von den Koalitionsfraktionen selbst beschlossen wurde. Sie reagierten damit auf die massive Kritik an den Regelungen.

Nach Ansicht der Bundespsychotherapeutenkammer drohen trotz Korrekturen „weiterhin schmerzhafte Einschnitte insbesondere für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen, einschließlich der Gruppenpsychotherapie“. Korrekturen könnten „die negativen Folgen der beschlossenen Deckelung substanziell abmildern, aber nicht vollständig verhindern“.

Weiterhin extrabudgetär vergütet werden – im Falle der Umsetzung – der sogenannten Folgeregelung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zufolge Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ebenso wie Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung.

Zudem werden Leistungen für psychisch kranke Patienten nach den Vorgaben der KSV-Psych-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) extrabudgetär vergütet. Diese Richtlinie regelt die koordinierte, berufsgruppenübergreifende Versorgung schwer psychisch erkrankter Patienten mit komplexem Behandlungsbedarf.

Allerdings sollen hierbei nur die psychotherapeutischen Leistungen, die unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht werden, extrabudgetär vergütet werden. Weitere Leistungen im Rahmen der KSV-Psych-Richtlinie, wie die Koordinierung und die Vernetzung sollen demnach in der MGV vergütet werden.

Ebenfalls extrabudgetär vergütet wird weiterhin die psychotherapeutische Akutbehandlung, wenn zuvor die Dringlichkeit dafür im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt worden ist, heißt es in den Folgeregelungen. Der GBA wird vom Gesetzgeber beauftragt, Regelungen zur Feststellung der Dringlichkeit in seiner Psychotherapie-Richtlinie zu treffen.

Zudem solle der Termin für die Akutbehandlung auf Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle zustande gekommen sein, um extrabudgetär vergütet zu werden. „Hierdurch wird der Anreiz für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhöht, ihre freien Termine für die Akutbehandlung an die Terminservicestelle zu melden“, so die Begründung.

Darüber hinaus solle die Akutbehandlung nur dann extrabudgetär vergütet werden, wenn sie in dem von der Psychotherapie-Richtlinie vorgesehenen Umfang von bis zu 600 Minuten innerhalb eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten erfolgt. Nimmt ein Versicherter mehr Leistungen der Akutbehandlung in Anspruch, beispielsweise nach einer Unterbrechung oder bei einem anderen Psychotherapeuten, erfolgt die Vergütung innerhalb der MGV.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen demnach zudem in ihren Verteilungsmaßstäben keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung der Honorare für am 31. Dezember 2026 noch nicht abgeschlossene Behandlungen mit antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen anwenden.

Die Folgeregelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes müssen noch das normale parlamentarische Prozedere durchlaufen.

PB

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