Änderungen für die Medizin in Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geplant

Berlin – Mit der Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) sollen bisherige Sonderregelungen für die Medizin entfallen. Dies geht aus einem Referentenentwurf zur Novellierung des WissZeitVG hervor, den die Bundesregierung Ende der vergangenen Woche vorgelegt hat.
Während bislang wissenschaftlich tätige Mediziner nach der Promotion bis zu neun Jahre befristet beschäftigt werden konnten, soll den Plänen zufolge künftig für alle Fachrichtungen eine einheitliche Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren in der Postdoc-Phase gelten. Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbänden und Stiftungen sind nun aufgefordert, dazu bis Mitte Juni Stellung zu nehmen.
Zusätzlich zu diesen geplanten Änderungen will die Bundesregierung mit der Reform auch die befristungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Weiterbildungen in der Humanmedizin und Psychotherapie vereinheitlichen.
Nach den Plänen soll künftig das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Anwendung finden. Der bisherige Vorrang des WissZeitVG gegenüber dem ÄArbVtrG soll aufgehoben werden.
Damit sollen befristete Beschäftigungsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung auch an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen einheitlich nach den Regelungen des ÄArbVtrG gestaltet werden.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt trägt das Weiterbildungsgesetz den besonderen Anforderungen der ärztlichen und fachpsychotherapeutischen Weiterbildung angemessen Rechnung. Ergänzende Regelungen sollen dem Entwurf des WissZeitVG zufolge sicherstellen, dass wissenschaftliche Qualifizierungen parallel zur Weiterbildung weiterhin möglich bleiben.
Über den medizinischen Bereich hinaus sieht der Entwurf mehrere Änderungen für wissenschaftliche Beschäftigte vor: So bleiben die maximalen Befristungszeiten von jeweils sechs Jahren vor und nach der Promotion bestehen. Die ursprünglich diskutierte Verkürzung der Postdoc-Phase wird nicht umgesetzt. Neu eingeführt werden jedoch Mindestvertragslaufzeiten: Erstverträge sollen in der Promotionsphase künftig regelmäßig drei Jahre und in der Postdoc-Phase mindestens zwei Jahre dauern.
Darüber hinaus sollen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler künftig auch dann eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um bis zu zwei Jahre erhalten können, wenn sie Angehörige betreuen oder pflegen. Bereits bestehende Verlängerungsmöglichkeiten wegen Kinderbetreuung, Behinderung oder chronischer Erkrankung bleiben erhalten.
Eine weitere zentrale Änderung betrifft den Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung. Künftig soll die Drittmittelbefristung erst möglich sein, wenn die individuelle Qualifizierungsbefristung ausgeschöpft wurde. Das Ministerium verspricht sich davon insbesondere bessere Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere.
Der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Walter Rosenthal, begrüßte grundsätzlich die Vorlage des Gesetzentwurfs. Positiv bewertete er unter anderem den Verzicht auf eine Verkürzung der Postdoc-Phase sowie die geplanten Mindestvertragslaufzeiten.
Kritisch sieht die HRK dagegen den vorgesehenen Vorrang der Qualifizierungsbefristung, da dieser aus ihrer Sicht die Durchführung von Drittmittelprojekten und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Wirtschaft und Gesellschaft erschweren könnte.
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