DocMorris-Apothekenautomat verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Mosbach – Im Rechtsstreit um einen Apothekenautomaten hat das Landgericht in Mosbach (Baden-Württemberg) dem Versandhändler DocMorris und der Mieterin der Räume den Betrieb der Anlage verboten. Die von den Geschäftspartnern in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) praktizierte Abgabe und Lagerung von Medizin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei auch wettbewerbswidrig, teilte das Gericht heute mit. Die Abgabe sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel einer Apotheke zulässig – beides sei nicht der Fall.
DocMorris hatte in der 2000-Seelen-Gemeinde Hüffenhardt nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel verkauft. Dazu gaben Mitarbeiter in den Niederlanden das Medikament per Knopfdruck frei. Beraten wurde per Videochat. Das Unternehmen argumentiert, es handele sich beim Geschäft mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Versandhandel. Dem widersprach das Gericht. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel, betonte die Sprecherin.
Geklagt hatten ein Versandapotheker aus Deutschland sowie drei Apotheker aus dem Umkreis und ein Landesverband. Die Urteile seien innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht Karlsruhe anfechtbar, teilte eine Justizsprecherin in Mosbach mit.
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