Apps auf Rezept: Ärzte haben noch viele Fragen

Berlin – Nach einer Studie von Sopra Steria (2019) sind acht von zehn Europäern der Meinung, dass digitale Lösungen ihr Gesundheitssystem verbessern. Erfreulich sei, dass die Menschen die Digitalisierung wollen, meinte Jörg Debatin, Leiter des health innovation hub (hih) des Bundesgesundheitsministeriums, gestern beim Telemedizin-Kongress der Fachgesellschaft DGTelemed in Berlin.
Der hih-Experte lobte in diesem Kontext das mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) eingeführte Fast-Track-Verfahren zur schnelleren Einführung von innovativen digitalen Gesundheitsanwendungen (Apps) in die Regelversorgung. Ärzte können danach ihren Patienten künftig Apps verschreiben.
Voraussetzung dafür ist, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Anwendungen zuvor auf Kriterien wie Sicherheit, Funktionalität, Qualität und Datenschutz geprüft hat und sie in ein Verzeichnis erstattungsfähiger Produkte aufgenommen hat.
Dabei geht es zunächst um risikoarme, nach der europäischen Medizinprodukte-Verordnung CE-zertifizierte Medizinprodukte der Klasse I und IIa. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Anwendungen für ein Jahr. In dieser Zeit muss der Hersteller einen Mehrwert oder Zusatznutzen nachweisen.
Vorbehalte bei den Ärzten
Ärzte betrachten diese neue Möglichkeit, Apps künftig zur Versorgung der Patienten zu nutzen, derzeit jedoch noch eher mit Skepsis. Darauf verwies Irmgard Landgraf, niedergelassene Ärztin und Mitglied im DGTelemed.
„Wir begrüßen digitale Unterstützung, um die digitale Versorgung unserer Patienten zu verbessern. Und Apps sind schon Alltag, unsere Patienten nutzen sie. Aber ich muss sicher sein, dass ich mit der Rezeptierung einer solchen App meinem Patienten etwas Gutes tue, dass er davon profitiert und dass die Behandlungs- und Diagnosestrategien, die da vorgeschlagen werden, ihm wirklich nutzen“, betonte Landgraf. Wenn Ärzte demnächst jedoch auch Apps verschreiben sollen, die im ersten Jahr erst erprobt werden müssen, „dann haben wir Ärzte in der Niederlassung damit große Probleme“.
Die Ärzte könnten das nicht verantworten und hätten nicht die Zeit, sich die Apps so genau anzugucken, um zu prüfen, ob sie hilfreich für die Patienten seien, gab sie zu bedenken. „Ist das eigentlich ein großer Feldversuch zulasten der Patienten auf Kosten der Krankenkassen? Das können wir so nicht unterstützen“, erklärte sie.
Der IT-Experte Christian Dierks, Dierks + Company Rechtsanwaltsgesellschaft, berichtete aus Gesprächen mit Ärzten über ähnliche Vorbehalte. Viele Ärzte fragten, warum sie Apps überhaupt verordnen sollen, die sie nicht kennen. Was ist mit der Haftung, wenn sich die App, die sie verordnet hätten, verändere.
Vor diesem Hintergrund müsse jetzt auch dafür gesorgt werden, dass die Verordnung stattfinde und die Ärzte das Interesse dafür entwickelten, das auch umzusetzen, meinte er. Von der Möglichkeit, Apps zu verschreiben, werden die Ärzte nach seiner Einschätzung daher zunächst eher verhalten Gebrauch machen.
Der Medizinrechtsexperte machte zudem auf eine Besonderheit des Fast-Track-Verfahrens aufmerksam: „Wenn der Nutzennachweis nicht erbracht wird, fliegt die Anwendung wieder aus der Erstattungsfähigkeit.“ Das sei ein Novum in der Regelversorgung und ein interessantes Szenario, um es auszuprobieren.
Keine App-Flut zu erwarten
Sebastian Zilch vom Bundesverband Gesundheits-IT verwies darauf, dass es einen ausführlichen Anforderungskatalog für die App-Zulassung gebe und eine Rechtsverordnung die Details regeln soll. „Die Anforderungen, die zu erfüllen sind, sind ja nicht trivial“, meinte er. Daher werde man am Anfang eher bei zehn zugelassenen Apps auf der BfArM-Liste liegen als bei hundert.
Bezogen auf bisherige Zulassungskriterien sei diese Regelung zwar „ein Stück weit ein Feldversuch“, aber es sei ein „behutsames und sehr kontrolliertes Abrücken“ vom bisher üblichen Verfahren, verteidigte Debatin die Neuregelung. In Deutschland gebe es auch im Selbstzahlerbereich kein Medizinprodukt, das nicht sicher sei. „Sicherheitsfragen haben wir geklärt“, betonte er. Zudem sei mit dem BfArM eine kompetente Behörde zuständig, die Erfahrung mit der Überprüfung von Nutzenhypothesen habe.
Die Nutzenhypothese beruhe zudem auf bereits vorhandenen Daten, auch wenn dies noch keinen Nutzennachweis beinhalte. Debatin wies auch die Ängste bezüglich Haftungsfragen zurück: „Genauso wenig, wie ich für die Verschreibung eines neu zugelassenen Medikaments hafte, hafte ich als Arzt für das Verschreiben einer entsprechenden digitalen Gesundheitsanwendung, die auf der Liste des BfArMs vorhanden ist.“
Kein Zwang, sondern ein Zusatzangebot
Ärzte seien zudem nicht verpflichtet, Apps zu verschreiben. Apps seien möglicherweise nicht für jeden Arzt und auch nicht jeden Patienten geeignet, aber es gelte, den Ärzten oder Patienten, die Apps nutzen wollen, dies auch zu ermöglichen.
„Wenn es die Versorgung verbessert und für die Menschen einen Mehrwert darstellt, wird sich das rasch durchsetzen“, bekräftigte Debatin. Um die Ärzte über die Möglichkeiten der „Apps auf Rezept“ zu informieren und vorhandene Fragen zu klären, ist ihm zufolge in diesem Jahr hierzu eine Roadshow mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen geplant.
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