Arbeitgeber können Sozialversicherungsbeiträge zurückverlangen
Kassel/Berlin – Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern können Sozialversicherungsbeiträge von Krankenkassen zurückverlangen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab heute in einem Musterverfahren einer Klage des Landes Berlin statt. Demnach müssen Sozialversicherungsbeiträge auf die Arbeitnehmer-Eigenanteile an die Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) erstattet werden (Az: B 12 KR 6/16 R).
Die VBL ist eine Zusatzversorgungskasse. Das Land Berlin hatte für Beschäftigte monatliche Beiträge einschließlich eines von diesen zu tragenden Eigenanteils gezahlt. Auf diese Eigenanteile führte das Land an die Krankenkasse Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer an das Finanzamt ab. „Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 steht jedoch fest, dass diese Eigenanteile steuerfrei und damit als Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind“, erklärt das BSG.
Die beklagte Krankenkasse hatte aber argumentiert, dass das Land Lohnsteuer abgeführt hat und damit auch Sozialversicherungsbeiträge zu Recht gezahlt wurden. Diesem Argument widersprachen die Kasseler Richter. Nach dem im Streitjahr 2009 gültigen Recht komme es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen habe oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst 2015 geschaffen.
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