Arzneimittelversorgung in Pflegeheimen: Praxen dürfen Verordnungen direkt an Apotheke senden

Berlin – Die Arzneimittelversorgung von Bewohnern in Pflegeheimen ist seit Anfang Juli einfacher geworden. Arztpraxen dürfen Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von elektronischen Rezepten (E-Rezepten) jetzt direkt an eine Apotheke weiterleiten, die einen Vertrag mit dem Heim abgeschlossen hat.
Auf eine entsprechende Regelung im Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen alle Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst angeschlossen werden und darüber Zugriff auf die E-Rezepte bekommen, um für ihre Bewohner die Arzneimittelversorgung besser zu organisieren.
Aktuell stellt die Praxis ein E-Rezept aus und erstellt den Patientenausdruck. Dieser wird abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ kann das E-Rezept mit der elektronischen Gesundheitskarte des Heimbewohners in der Apotheke eingelöst werden. Beide Wege sind auch weiterhin möglich.
Neu ist der direkte Weg von der Praxis zur heimversorgenden Apotheke: Arztpraxen verordnen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den E-Rezept-Token zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke über den E-Mail-Dienst KIM. Die Apotheke kann mit dem Token das E-Rezept vom E-Rezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur abrufen und dem Pflegeheim die per E-Rezept verschriebenen Medikamente liefern.
Voraussetzung für diese Direktzuweisung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben.
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