BÄK informiert über Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat eine FAQ-Liste zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger auf Basis der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und der Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) erstellt. Die 33-seitige Fragen-und-Antworten-Liste kann aktuell auf der BÄK-Homepage abgerufen werden.
Die BÄK gibt dabei unter anderem Antworten auf die Fragen, für welche Patienten eine Substitutionstherapie in Betracht kommt, oder welche Qualifikationen Ärzte zur Durchführung einer solchen benötigen. Aufgeklärt wird weiter darüber, was bei der Einleitung einer Substitutionstherapie zu berücksichtigen ist, und welche Meldepflichten damit einhergehen.
Ferner wird mit der Liste darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen einem Patienten das Substitut zur eigenverantwortlichen Einnahme verschrieben werden darf. Hierbei sind die aktuellen Änderungen durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April eingearbeitet und gekennzeichnet.
So darf der substituierende Arzt während der Corona-Pandemie ausnahmsweise die Verschreibung auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten aushändigen. Die konsiliarische Substitution ist aktuell auch durch nicht suchtmedizinisch qualifizierte Ärzte über zehn Patienten hinaus möglich.
Die Bundesärztekammer informiert mit der FAQ-Liste weiter über die Dokumentationspflichten im Rahmen der Substitutionsbehandlung und darüber, was bei der Ausstellung eines BtM-Rezeptes zu beachten ist. Erläutert werden auch die Anforderungen an eine Substitution mit Diamorphin sowie die Anforderungen an eine entsprechende Behandlung in Haftanstalten.
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