Ärzteschaft

BÄK warnt vor zusätzlicher Bürokratie bei der Substitutions­therapie

  • Freitag, 23. November 2012
Uploaded: 23.11.2012 17:48:14 by mis
dapd

Berlin – Die Pläne des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung könnten für die Ärztekammern einen „unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand“ bei der Substitutionstherapie bedeuten. „Die angedachten Änderungen würden nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung des bislang meldenden Kreises substituierender Ärzte führen, sondern auch enorme praktische Probleme der medizinischen Versorgung Opiatabhängiger nach sich ziehen, die nicht gewollt sein können“, kritisiert die Bundesärztekammer (BÄK) in einer Stellungnahme zu dem Entwurf.

Ärzte, die Substitutionsmittel verschreiben, sind verpflichtet, die von ihnen substituierten Patienten bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin­produkte (BfArM) an- beziehungsweise abzumelden. Zudem müssen die Ärztekammern dem BfArM Namen und Adressen der Ärzte melden, die die Mindest­anforderungen für die substitutionsgestützte Behandlung erfüllen.

Ein Klinikarzt hingegen, der über den Stationsbedarf überbrückend substituiert und nicht über eine suchttherapeutische Qualifikation verfügt, muss bislang weder durch die Ärztekammer gemeldet sein, noch ist dieser verpflichtet, seine substituierten Patienten beim Substitutionsregister an- und abzumelden.

Das soll sich nach Überlegungen des Ministeriums ändern: Damit würde die Meldepflicht künftig auch für solche Ärzte gelten, die im Krankenhaus opiatabhängige Patienten mit Substitutionsmitteln aus dem Stationsbestand versorgen. Darüber hinaus soll das Bundesinstitut künftig von den Ärztekammern verlangen können, alle Ärzte mit einer suchtmedizinischen Zusatzqualifikation mit aktualisierten Datenangaben zu melden.

Versorgung Opiatabhängiger könnte schwerer werden
Besonders problematisch ist laut der BÄK die vorgesehene Meldepflicht bei der über­brückenden Substitutionsbehandlung durch Klinikärzte, die zu einem bürokratischen Mehraufwand für ambulant und stationär arbeitende Ärzte führen würde. Zudem könnte die Neuregelung zur Folge haben, dass künftig auch Krankenhausärzte für die stationäre Behandlung mit Substitutionsmitteln eine suchtmedizinische Qualifikation nachweisen müssten. Dies würde den Zugang Opiatabhängiger zur stationären Versorgung deutlich erschweren, warnte die BÄK.

„Insbesondere in Anbetracht der bereits im ambulanten Bereich schwieriger werdenden Versorgungssituation sollte dringend vermieden werden, nun auch noch zusätzliche Behandlungsbarrieren im stationären Versorgungsbereich aufzubauen, so dass von der angedachten Änderung des Meldeverfahrens wieder Abstand genommen werden sollte“, heißt es in der Stellungnahme.

hil

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