Gemeinsamer Bundesausschuss will Diamorphin-Behandlung vereinfachen

Berlin – Einrichtungen, die Opiatabhängige mit Diamorphin behandeln, sollen künftig einen leichteren Zugang zur Versorgung erhalten. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen. „Mit dieser Entscheidung trägt der G-BA Forderungen nach einer Vereinfachung der derzeit gültigen Regelung Rechnung, um mehr betroffene Patienten behandeln zu können“, sagte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, einzelne Kommunen, aber auch Einrichtungen, die an der diamorphingestützten Substitutionsbehandlung teilnehmen, haben in der Vergangenheit immer wieder auf rechtliche Hürden hingewiesen, die die Versorgung erschwerten.
Nach dem Beschluss muss eine Einrichtung nicht mehr wie bislang drei Arztstellen vorweisen. Außerdem werden die Rufbereitschaft reformiert und die räumlichen Anforderungen herabgeschraubt. Der Beschluss wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Wenn das Ministerium ihn nicht beanstandet, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft.
Drogenbeauftragte zufrieden
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans (FDP), begrüßte den G-BA-Beschluss: „Ich bin sehr froh, dass es nach langen Verhandlungen nun endlich gelungen ist, die zu hohen personellen und räumlichen Voraussetzungen für diamorphinsubstituierende Einrichtungen abzusenken“, sagte sie.
Dies sollte dazu beitragen, dass sich weitere Einrichtungen der Behandlung von Schwerstopiatabhängigen mit Diamorphin annehmen und noch mehr Patienten versorgt werden können. „Mit der diamorphingestützten Behandlung geben wir Schwerstabhängigen eine Chance zu überleben und eine Perspektive für ihr Leben“, betonte Dyckmans.
Zustimmung kam auch von der Patientenvertretung im G-BA: „Endlich wurden die strengen und unrealistischen strukturellen Auflagen für Einrichtungen, die die Diamorphin-Substitutionsbehandlung anbieten beziehungsweise anbieten wollten sachgerecht gestaltet“, heißt es in einer entsprechenden Stellungnahme.
Der Bundesausschuss hatte bereits im März 2010 eine rechtliche Vorgabe umgesetzt, nach der Suchtkranken nach erfolglosen Therapien die Diamorphingabe – neben der Methadon-Substitution – als weitere Behandlungsmöglichkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht. Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in geeigneten Einrichtungen vorgenommen werden, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Für eine diamorphingestützte Substitutionsbehandlung kommen ausschließlich schwerstabhängige Patientinnen und Patienten infrage, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren süchtig sind und sich bereits zwei erfolglos beendeten beziehungsweise abgebrochenen Suchtbehandlungen unterzogen haben. Die Regelung sieht zudem eine begleitende psychosoziale Betreuung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten vor.
Nach aktuellen Schätzungen, die je nach Quelle schwanken, liegt die Zahl der für eine Behandlung mit Diamorphin infrage kommenden Patientinnen und Patienten bei 1.500 bis 3.000 Opiatabhängigen.
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