Balneophototherapie bei Neurodermitis in EBM aufgenommen

Berlin – Im März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass Patienten, die an mittelschwerer bis schwerer Neurodermitis leiden, Methoden der Balneophototherapie als Kassenleistung erhalten sollen.
Ab Oktober können Hautärzte diese Leistung nun für Kassenpatienten abrechnen – bislang war dies nur für Patienten mit einer Psoriasis möglich. Der Bewertungsausschuss hat laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Gebührenordnungsposition 10350 entsprechend angepasst.
Allerdings weichen die Regeln für Patienten mit Psoriasis und solchen mit Neurodermitis voneinander ab. Zur Behandlung der Psoriasis sind die sogenannte Bade-PUVA als auch die Photosoletherapie zugelassen.
Für die Behandlung der Neurodermitis darf ausschließlich die Photosoletherapie eingesetzt werden. Dazu stehen die synchrone und die asynchrone Anwendung zur Verfügung: Die synchrone Photosoletherapie besteht aus dem gleichzeitigen Bad in einer Tote-Meer-Salzlösung und einer Bestrahlung mit UV-B-Schmalbandspektrum unter Verwendung von dafür zugelassenen Behandlungssystemen.
Bei der asynchronen Photosoletherapie erhält der Patient zuerst ein 20-minütiges Bad mit Kochsalzlösung und anschließend die Lichtbehandlung unter Anwendung von UV-B-Bestrahlungsgeräten. Die asynchrone Photosoletherapie kann als Vollbad oder als Folienbad erfolgen.
„Die Behandlungshäufigkeit sollte bei drei bis fünf Anwendungen pro Woche liegen und ist pro Behandlungszyklus auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt. Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens sechs Monate nach Abschluss eines vorangegangenen Behandlungszyklus starten“, informierte die KBV.
Hautärzte benötigen zur Abrechnung der Leistung eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie.
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