Ärzteschaft

Balneophototherapie bei Neurodermitis in EBM aufgenommen

  • Mittwoch, 19. August 2020
/dpa
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Berlin – Im März hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, dass Pa­tienten, die an mittelschwerer bis schwerer Neurodermitis leiden, Methoden der Balneo­photo­therapie als Kassenleistung erhalten sollen.

Ab Oktober können Hautärzte diese Leistung nun für Kassenpatienten abrechnen – bis­lang war dies nur für Patienten mit einer Psoriasis möglich. Der Bewertungsausschuss hat laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Gebührenordnungsposition 10350 entsprechend angepasst.

Allerdings weichen die Regeln für Patienten mit Psoriasis und solchen mit Neurodermitis voneinander ab. Zur Behandlung der Psoriasis sind die sogenannte Bade-PUVA als auch die Photosoletherapie zugelassen.

Für die Behandlung der Neurodermitis darf ausschließlich die Photosoletherapie einge­setzt werden. Dazu stehen die synchrone und die asynchrone Anwendung zur Verfügung: Die synchrone Photosoletherapie besteht aus dem gleichzeitigen Bad in einer Tote-Meer-Salzlösung und einer Bestrahlung mit UV-B-Schmalbandspektrum unter Verwendung von dafür zugelassenen Behandlungssystemen.

Bei der asynchronen Photosoletherapie erhält der Patient zuerst ein 20-minütiges Bad mit Kochsalzlösung und anschließend die Lichtbehandlung unter Anwendung von UV-B-Bestrahlungsgeräten. Die asynchrone Photosoletherapie kann als Vollbad oder als Fo­lienbad erfolgen.

„Die Behandlungshäufigkeit sollte bei drei bis fünf Anwendungen pro Woche liegen und ist pro Behandlungszyklus auf höchstens 35 Einzelanwendungen beschränkt. Ein neuer Behandlungszyklus kann frühestens sechs Monate nach Abschluss eines vorange­gange­nen Behandlungszyklus starten“, informierte die KBV.

Hautärzte benötigen zur Abrechnung der Leistung eine Genehmigung ihrer Kassenärztli­chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophoto­therapie.

hil

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