Bei Verdacht auf koronare Herzerkrankung künftig CCTA möglich

Berlin – Gesetzlich versicherte Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzerkrankung können sich in Zukunft durch eine Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) untersuchen lassen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits im Januar beschlossen, die Diagnosemethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen, nun ist der Beschluss in Kraft getreten.
Bevor Vertragsärzte die Methode allerding anwenden und abrechnen können, muss der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) innerhalb der nächsten sechs Monate noch angepasst werden. Spätestens ab dann haben gesetzlich Krankenversicherte jedoch Anspruch auf die nicht invasive diagnostische Bildgebungsmethode zur morphologischen Darstellung der Herzkranzgefäße, mit der sich Gefäßstenosen direkt Nachweisen lassen.
Laut KBV soll neben dem EBM auch die Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und Strahlentherapie angepasst werden, da der G-BA in seinem Beschluss auch Eckpunkte für die Qualitätssicherung festgelegt hat. Sie betreffen die Indikationsstellung, die technische Durchführung und Auswertung der CCTA sowie die vertragsärztliche Qualifikation.
Auch gibt es Regelungen zur weiterführenden diagnostischen Abklärung unter Berücksichtigung des CCTA-Befunds. Um die CCTA durchführen und abrechnen zu dürfen, benötigen Ärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
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