Politik

Beihilfe zahlt keine rezeptfreien Arzneimittel

  • Freitag, 24. November 2017

Leipzig – Wie die gesetzliche Krankenversicherung muss auch die staatliche Beihilfe für Beamte keine nicht verschreibungspflichtigen Medikamente bezahlen. Ihr generel­ler Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig entschied (Az.: 5 C 6.16).

Die Klägerin ist Beamtin der Bundesagentur für Arbeit. Einschlägig ist für sie die Bundesbeihilfeverordnung, an der sich überwiegend auch die Beihilferegelungen der Länder orientieren. Danach erhält sie Beihilfe für die Hälfte ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen. Die andere Hälfte sichern Beamte meist privat ab.

2013 verordnete ihr Arzt einen Nasen- und Rachenspray. Dieses ist auch ohne Rezept in den Apotheken erhältlich und wird daher von der Beihilfe – wie auch von den gesetzlichen Krankenkassen – nicht bezahlt. Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist der Ausschluss von der Beihilfe wirksam. Insbesondere stehe er auch „mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang“.

Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf ergänzende Regelungen, die eine übermäßige Belastung der Beamten verhinderten. So gebe es Ausnahmen beim Leistungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente. Zudem gebe es für die Ausgaben für solche Medikamente eine an den Einkünften des Beamten orientierte Obergrenze. Und schließlich könne die Beihilfe Aufwendungen übernehmen, wenn eine Ablehnung im Einzelfall eine besondere Härte wäre.

afp

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