Beitragsbemessungsgrenzen steigen an

Berlin – Das wachsende Lohnniveau lässt auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung deutlich steigen. Das Bundeskabinett beschloss heute in Berlin die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die diese Grenzwerte für das kommende Jahr festlegt. Dabei ist der Anstieg erneut im Osten stärker als im Westen.
Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind also beitragsfrei. Berechnungsgrundlage ist jeweils die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres, in diesem Fall also 2018. Damals betrug der durchschnittliche Lohnzuwachs 3,12 Prozent (3,06 Prozent im Westen und 3,38 Prozent im Osten Deutschlands).
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es 2020 einen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.537,50 auf 4.687,50 Euro Monatseinkommen (Jahreswert: 56.250 Euro). Hier gilt für ganz Deutschland ein einheitlicher Wert. Die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 5.062,50 auf 5.212,50 Euro (Jahreswert: 62.550 Euro).
Wer mehr mit seinem Einkommen über der Pflichtgrenze liegt, kann sich statt in einer Krankenkasse auch privat versichern. Für alle, deren Einkommen unter den jeweiligen Grenzwerten liegt, ändert sich durch deren Anhebung nichts.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt der Verordnung zufolge im Westen von 6.700 auf 6.900 Euro Brutto-Monatseinkommen (neuer Jahreswert: 82.800 Euro), im Osten von 6.150 auf 6.450 Euro (Jahreswert: 77.400 Euro).
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