Höheres Lohnniveau lässt auch Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Berlin – Das steigende Lohnniveau führt zu einer deutlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Das Bundeskabinett beschloss heute die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die diese Grenzwerte für das kommende Jahr festlegt.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es 2019 einen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.425 auf 4.537,50 Euro Monatseinkommen (Jahreswert: 54.450 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung steigt von 4.950 auf 5.062,50 Euro (Jahreswert: 60.750 Euro). Wer mehr mit seinem Einkommen über der Pflichtgrenze liegt, kann sich statt in einer gesetzlichen Krankenkasse auch privat krankenversichern.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt der Verordnung zufolge im Westen von 6.500 auf 6.700 Euro Brutto-Monatseinkommen (neuer Jahreswert: 80.400 Euro), im Osten von 5.800 auf 6.150 Euro (Jahreswert: 73.800 Euro).
Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind also beitragsfrei. Berechnungsgrundlage ist jeweils die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres, in diesem Fall also 2017. Damals betrug der durchschnittliche Lohnzuwachs 2,52 Prozent (2,46 Prozent im Westen um 2,83 Prozent im Osten Deutschlands).
Für alle, deren Einkommen unter den jeweiligen Grenzwerten liegt, ändert sich durch deren Anhebung nichts.
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