Bereitschaftsdienst mit Poolärzten wird in Westfalen-Lippe zunächst fortgesetzt

Münster – Die Ärztekammer Westfalen-Lippe empfiehlt Ärzten, die als Poolärzte am vertragsärztlichen Notdienst mitwirken, nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu ihrer Sozialversicherungspflicht zunächst abzuwarten.
Der Notfalldienst mit Poolärztnen gehe in Westfalen-Lippe vorerst weiter, erklärte der Präsident der Kammer, Johannes Albert Gehle. „Die Ansicht des BSG, dass Poolärztinnen und -ärzte nicht automatisch selbstständig sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist problematisch“, kritisierte er.
Poolärzte leisteten neben den Vertragsärzten mit ihren Notdiensten sowie den Notaufnahmen in den Krankenhäusern einen wesentlichen und wichtigen Beitrag in der Notfallversorgung – dies habe sich in Westfalen-Lippe bewährt, betonte der Kammerpräsident.
Gehle fordert von dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt eine entsprechende Gesetzesänderung im Paragraf 23c des vierten Sozialgesetzbuches, die Poolärzte den Notärzten im Rettungsdienst gleichstellt und aus der Sozialversicherungspflicht herausnimmt.
„Unser System hat sich bewährt und funktioniert. Es darf nicht an die Wand gefahren werden“, betonte Gehle.
Das BSG hatte vor einer Woche geurteilt, dass ein nicht niedergelassener Zahnarzt, der in Baden-Württemberg an der vertragszahnärztlichen Notdienstversorgung teilnimmt, nicht automatisch selbstständig gewesen ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilten dem Deutschen Ärzteblatt auf Anfrage mit, das Urteil zu prüfen. „Der vertragsärztliche Notdienst hat zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung eine hohe Bedeutung“, erklärte das BMG.
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