Druck auf Baden-Württemberg wegen Hilfsfristen für Rettungsdienste

Stuttgart – Das Land Baden-Württemberg muss neu festlegen, in welcher Zeit Rettungskräfte bei einem Notfall am Einsatzort sein sollen und darf eine Regelung dazu nicht auf die lange Bank schieben. Damit haben sich mehrere Notärzte und Kommunalpolitiker mit einem Eilantrag beim Stuttgarter Verwaltungsgericht durchgesetzt.
Darin hatten sie verlangt, dass das Land entsprechende Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) für sogenannte Hilfsfristen im Rettungsdienstplan des Landes neu aufstellt. Die bisherigen Vorgaben hatte der VGH im Mai für unwirksam erklärt.
Das Land Baden-Württemberg dürfe die mit dem Veto des VGH für unwirksam erklärte Norm nicht faktisch weiter anwenden, entschied die Stuttgarter Kammer nach Angaben von gestern. „Die Antragsteller haben einen Anspruch auf eine Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Die strikte Umsetzung verbindlicher Gerichtsentscheidungen sei zudem unverbrüchlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verwaltungskultur. Das Land kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim VGH gegen die Entscheidung einlegen.
Bei dem Streit geht es um die Zeit, in der Rettungskräfte bei einem Notfall am Einsatzort sein sollen. Im Rettungsdienstgesetz des Landes heißt es, die Hilfsfrist soll „aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als zehn, höchstens 15 Minuten betragen“.
Im Rettungsdienstplan 2022 hingegen schrieb das Ministerium: „Als Zielerreichung ist vom Einsatzannahmeende bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen eine Zeit von zwölf Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze anzusetzen.“
Die Kläger wollen möglichst kurze Fristen. Sie argumentieren, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten – vor allem ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – betroffen zu sein.
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