Betreuungseinrichtungen müssen Bewohner vor Gefahren bewahren

Karlsruhe – Betreuungseinrichtungen wie etwa Behindertenheime müssen geistig behinderte Bewohner vor Gefahren schützen, die diese selbst nicht richtig einschätzen können. Das gilt etwa für die Temperatur des auslaufenden Wassers beim Baden, wie heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az: III ZR 113/18).
Dabei räumten die Richter ein, dass es für Heime nicht einfach ist, die richtige Balance zwischen einerseits Freiheit und Selbstbestimmung der Bewohner und andererseits dem notwendigen Schutz zu finden.
Im vorliegenden Fall gebe es aber eine DIN-Vorschrift, die für Trinkwasser eine Temperatur von höchstens 43 Grad empfehle. Das Problem von Verbrühungen sei dort beschrieben und auch ohne hohen Aufwand technisch lösbar, etwa durch einen Austausch der Mischarmaturen.
Daran habe sich der Heimbetreiber orientieren oder gegebenenfalls die Wassertemperatur durch Personal überprüfen lassen müssen, wenn einzelne Bewohner den Umgang mit heißem Wasser nicht zuverlässig beherrschen. Dass die betreffende DIN erst 2005 eingeführt wurde, als das Heim längst in Betrieb war, ändere angesichts der einfachen Nachrüstmöglichkeit nichts.
Mit diesem Urteil kann eine geistig behinderte Frau aus Bremerhaven auf Schmerzensgeld hoffen. Eine Betreuerin hatte ihr 2013 erlaubt, sich selbstständig ein Bad einzulassen. Dabei hatte sie sich schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln zugezogen.
Das Oberlandesgericht Bremen muss zwar jetzt noch im Einzelnen prüfen, wie stark die Klägerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Stellen die Richter eine Schutzbedürftigkeit fest, haftet aber das Heim: Es hätte entweder die Armaturen im Badezimmer austauschen oder bei jedem Bad erst die Wassertemperatur prüfen müssen.
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