Politik

Betreuungs­einrichtungen müssen Bewohner vor Gefahren bewahren

  • Donnerstag, 22. August 2019
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Karlsruhe – Betreuungseinrichtungen wie etwa Behindertenheime müssen geistig be­hinderte Bewohner vor Gefahren schützen, die diese selbst nicht richtig einschätzen können. Das gilt etwa für die Temperatur des auslaufenden Wassers beim Baden, wie heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az: III ZR 113/18).

Dabei räumten die Richter ein, dass es für Heime nicht einfach ist, die richtige Balance zwischen einerseits Freiheit und Selbstbestimmung der Bewohner und andererseits dem notwendigen Schutz zu finden.

Im vorliegenden Fall gebe es aber eine DIN-Vorschrift, die für Trinkwasser eine Tempe­ratur von höchstens 43 Grad empfehle. Das Problem von Verbrühungen sei dort beschrie­ben und auch ohne hohen Aufwand technisch lösbar, etwa durch einen Austausch der Mischarmaturen.

Daran habe sich der Heimbetreiber orientieren oder gegebenenfalls die Wassertempe­ratur durch Personal überprüfen lassen müssen, wenn einzelne Bewohner den Umgang mit heißem Wasser nicht zuverlässig beherrschen. Dass die betreffende DIN erst 2005 eingeführt wurde, als das Heim längst in Betrieb war, ändere angesichts der einfachen Nachrüstmöglichkeit nichts.

Mit diesem Urteil kann eine geistig behinderte Frau aus Bremerhaven auf Schmerzens­geld hoffen. Eine Betreuerin hatte ihr 2013 erlaubt, sich selbstständig ein Bad einzu­lassen. Dabei hatte sie sich schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln zugezogen.

Das Oberlandesgericht Bremen muss zwar jetzt noch im Einzelnen prüfen, wie stark die Klägerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Stellen die Richter eine Schutzbedürf­tigkeit fest, haftet aber das Heim: Es hätte entweder die Armaturen im Badezimmer aus­tauschen oder bei jedem Bad erst die Wassertemperatur prüfen müssen.

dpa/afp

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