Ärzteschaft

Bewertungsausschuss vereinfacht Begrenzung von Videosprechstunden

  • Dienstag, 15. Juli 2025
/Rido, stock.adobe.com
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Berlin – Der Bewertungsausschuss hat die Begrenzungsregelung für Videosprechstunden vereinheitlicht. Rückwirkend zum 1. April gilt nun sowohl für bekannte als auch unbekannte Patientinnen und Patienten, dass 50 Prozent aller Behandlungen via Videosprechstunde durchgeführt werden können.

Damit hat der Bewertungsausschuss die Differenzierung zwischen bekannten und unbekannten Patienten aufgehoben, die er zum zweiten Quartal bereits beschlossen hatte.

Er sei somit unter anderem einer Bitte des Bundesgesundheitsministeriums nachgekommen, die Begrenzungsregelung bei Videosprechstunden zu vereinfachen, heißt es in einem Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Der Beschluss befindet sich noch im Unterschriftenverfahren und wurde deshalb noch nicht veröffentlicht.

Zudem seien die erneuten Beratungen auf Wunsch des GKV-Spitzenverbands (GKV-SV) erfolgt. Dieser habe sich ursprünglich für die restriktivere und komplexere Begrenzungsregelung für unbekannte Patienten eingesetzt.

Der im April gefasste Beschluss hatte für bekannte Patienten die Obergrenze von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben. Als „bekannt“ gilt in demnach, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. Für unbekannte Patienten sollte hingegen – bezogen auf die Zahl der Behandlungsfälle – weiterhin die 30-Prozent-Grenze gelten.

„Mit der einheitlichen Begrenzungsregelung sind für Vertragsärzte und -psychotherapeuten mehr Videosprechstunden auch mit Personen möglich, die in einem der drei Vorquartale nicht oder noch nie in der Praxis waren“, erklärte die KBV.

Außerdem sei die Regelung im Praxisalltag leichter anwendbar und vereinfache die Prüfung des Anteils der zulässigen ausschließlichen Videokontakte durch die KVen.

Unverändert bleibt die seit April 2025 gültige Regelung, dass die Obergrenze für die Behandlungsfälle je Praxis angewendet wird und nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut.

lau

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