Vermischtes

Bisher keine Beschäftigungs­verbote in Hessen und Baden-Würt­temberg

  • Donnerstag, 28. Juli 2022
/picture alliance, Bernd Weißbrod
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Berlin – Mehr als vier Monate nach Einführung der Coronaimpfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich haben die Gesundheitsämter in Hessen und Baden-Württemberg bislang keine Beschäftigungs- oder Betretungsverbote verhängt.

Seit Mitte März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter in Krankenhäusern, Praxen oder Pflege­heimen. Diese mussten bis zum 15. März ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen – oder ein Attest vorlegen, dass sie die Impfung aus medizinischen Gründen nicht bekommen können.

„Betretungsverbote könnten bisher lediglich durch die Einrichtungen selbst in Ausübung ihres Hausrechts ausge­sprochen worden sein“, erklärte das Hessische Sozialministerium in Wiesbaden. Dazu lägen dem Ministerium einer Sprecherin zufolge aber keine Daten vor.

Die Umsetzung der Impfpflicht erfolgt in Hessen in mehreren Stufen. Beschäftigungs- und Betretungsverbote für ungeimpftes Personal kämen erst in Stufe vier zum Tragen, so das Ministerium. Aktuell greift im Bundes­land die dritte Stufe.

Das bedeutet: Gehen innerhalb einer bestimmten Frist keine ausreichenden Immunitätsnachweise ein, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Es soll außerdem zu einer Impfberatung einladen und anschlie­ßend ein Impfangebot unterbreiten. In Stufe vier können die Gesundheitsämter am Ende Betretungs- oder Tätigkeitsverbote anordnen.

Nach den letzten Zahlen des Sozialministeriums aus dem Mai können 4,2 Prozent der rund 66.000 Beschäftig­ten in der stationären Pflege, die einen Nachweis vorlegen müssten, als nicht geimpft gelten. In den Klinken betreffe das acht Prozent der rund 55.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Dem Gesundheitsamt in Hessens größter Stadt Frankfurt wurden bislang 4.758 Personen gemeldet, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen und ihrem Arbeitgeber keinen Immunitätsnachweis erbracht hatten. „Diese wurden alle vom Gesundheitsamt angeschrieben und fehlende Nachweise nachgefordert“, teilte eine Sprecherin mit. Aktuell fehle noch von 2.973 Personen jeglicher Nachweis. Diese sollen nun zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden.

Auch in Baden-Württemberg haben die Gesundheitsämter noch kein einziges Betätigungs- oder Betretungs­verbot verhängt. Das Sozialministerium in Stuttgart bestätigte auf Anfrage entsprechende Informationen der Stuttgarter Zeitung und Stuttgarter Nachrichten.

Das Ministerium hatte im Juni berichtet, es seien erste Bußgelder erhoben worden. Es waren den damaligen Angaben zufolge mehr als 450 Bußgeldverfahren anhängig gegen Pflegekräfte, die trotz der Pflicht keinen Impfnachweis vorlegen konnten.

„Wir stehen mit den Ämtern natürlich im regelmäßigen Austausch und diese haben uns mitgeteilt, dass sie derzeit noch in der Phase der Anhörung und Prüfung des einzelfallbezogenen Verwaltungsverfahrens sind“, teilte ein Sprecher des Sozialministeriums nun mit.

Die Gesundheitsämter betrachten bei der Kontrolle der Impfpflicht jeden Fall einzeln. Zunächst wird versucht, die Betroffenen von der Maßnahme zu überzeugen. Ist kein Umdenken in Sicht, kann das Amt „innerhalb einer angemessenen Frist“ das Betreten des Arbeitsplatzes und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen.

Auch ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro ist möglich. Die Betreiber können aber auch versuchen, individuelle Lösungen zu finden, um den Schutz gefährdeter Gruppen zu gewährleisten. Dazu zählten etwa patientenferne Tätigkeiten oder besondere Hygienemaßnahmen für Beschäftigte, um Betretungsverbote zu vermeiden.

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft hatte bereits gefordert, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Diese werde im Gesundheitsbereich als ungerecht empfunden.

dpa

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