Politik

BMG-Klarstellung: Kein Cannabisanbau im Kleingarten

  • Mittwoch, 15. Mai 2024
/tampatra, stock.adobe.com
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Berlin – Ein Anbau von Cannabis im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf hat das Bundesgesund­heitsministerium (BMG) hingewiesen. Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestat­tet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher. Das sei aber in der Regel nicht der Fall.

Der Sprecher verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingar­ten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. „Zudem hat der Gesetzgeber im Ge­setzgebungsver­fahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt.“

Die Frage hatte zuletzt auch den Deutschen Hanfverband beschäftigt. Dieser hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei. Der Hanfverband verwies dabei auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabisgesetz beigelegt hatte.

Im Gesetzestext steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen „an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt“ anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heißt es aber weiter: „Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten ein­schließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.“

Also doch Pflanzenziehen in der Gartenkolonie? Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.

„Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen.“

dpa

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