Borrelioseinfektion nach Zeckenbiss allein noch keine Berufskrankheit
Kassel – Allein die Infektion mit den von Zecken übertragenen Borrelioseerregern ist noch keine Berufskrankheit. Dies gilt auch für Menschen, die im Zeckenreichen Süddeutschland im Freien arbeiten, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 2 U 17/15 R). Zu einer Infektion während der Arbeit muss demnach auch ein entsprechendes Krankheitsbild hinzukommen.
Geklagt hatte ein Forstwirt in Bayern, der regelmäßig seinen mehr als vier Hektar großen Wald durchstreift. Im Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. Offenbar wurde er dabei auch infiziert, denn es wurden entsprechende Antikörper zur Immunabwehr festgestellt. Im Juni 2008 diagnostizierte sein Arzt Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen. Beides führte der Forstwirt auf die Borrelioseinfektion zurück. Seinen Antrag, diese als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aber ab.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Zeckenbiss während der Arbeit erfolgt sei. Dies könne aber offen bleiben. Denn der Forstwirt weise keine Beschwerden auf, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Borrelioseerreger zurückgingen. Herzrhythmusstörungen seien nach einer Borrelioseinfektion unüblich, und die Gelenkprobleme seien nach Angaben der Ärzte auf Verschleiß zurückzuführen.
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