Brandenburg prüft heilkundliche Maßnahmen auch für Rettungssanitäter

Potsdam – In Brandenburg wird derzeit offenbar geprüft, ob auch Rettungssanitäter, die einen Notfallkrankenwagen besetzen, bestimmte heilkundliche Maßnahmen ausführen können.
„Heilkundliche Maßnahmen dürfen gemäß dem Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) ausschließlich Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchführen“, heißt es in einer Antwort des Potsdamer Gesundheitsministeriums (MASGZ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Daniela Oeynhausen.
Entsprechende Delegationen der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst seien in entsprechenden Standard-Arbeitsanweisungen (SAA) und Behandlungspfaden im Rettungsdienst (BPR) beschrieben.
Die Antwort des Ministeriums stellt ferner klar, dass es fachliche Delegationen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht gebe.
„Bei einem Notfallkrankenwagen (N-KTW nach Paragraf 5 Absatz 5a LRDPV), welcher mit zwei Rettungssanitätern besetzt ist, wird derzeit geprüft, ob bestimmte Maßnahmen zu lehren und zu übertragen sind“, heißt es in der Antwort.
„Hierzu wird derzeit vom Landesverband Ärztliche Leitungen Rettungsdienst im Land Brandenburg zusammen mit den Schulen für Notfallsanitäter ein entsprechendes Curriculum erarbeitet.“
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