Ärzteschaft

Bundesärztekammer kritisiert Gesetzentwurf zu Chancen-Aufent­haltsrecht

  • Dienstag, 22. November 2022
/picture alliance, Rolf Vennenbernd
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Berlin – Schutzsuchende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, aber keine Gleichwer­tig­keitsprüfung durchlaufen haben, mittels einer besonderen Regelung zur vorübergehenden und be­schränk­ten Ausübung von Heilkunde in Aufnahmeeinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen zu ermächtigen, lehnt die Bundesärztekammer (BÄK) ab.

Dieses Vorhaben ist im Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts enthalten, der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren.

Die von der BÄK kritisierte Neuregelung zielt auf Flüchtlinge mit einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbil­dung, denen aufgrund nicht verfügbarer Unterlagen oder Nachweise eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nicht zeitnah erteilt werden kann.

Daher soll zur kurzfristigen Lösung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Versor­gung in Aufnahmeeinrichtungen befristet eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde eingeführt werden, die auf die Versorgung anderer Schutzsuchender in der entsprechenden Einrichtung be­schränkt ist.

Dazu sieht die BÄK keine Notwendigkeit. „Dies auch dann nicht, wenn Schutzsuchende lediglich berechtigt sein sollen, andere Schutzsuchende zu behandeln“, betont die BÄK in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor der öffentlichen Anhörung am kommenden Montag.

Der Patientenschutz und die Unverzichtbarkeit einer gesicherten Ausbildungsqualität müssten Vorrang ge­gen­über Erleichterungen in der ärztlichen Berufsausübung haben – auch wenn diese unter Aufsicht erfolgt. Das gelte umso mehr, wenn die ermächtigte Person im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung eigenständig tätig werden soll und eine ständige Aufsicht nicht erforderlich sein soll.

„Es darf in Deutschland keine vom Standard abweichenden Maßstäbe für die medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten geben – gleich welcher Herkunft“, so die BÄK. Dass es sich bei dem in Frage kom­menden Patientenkreis um Schutzsuchende handele, dürfe keinen Einfluss auf den Standard der ärztlichen Versorgung haben – einschließlich der Qualifikation der behandelnden Ärzte.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf Grundlage einer ärztlichen Qua­lifikation aus einem Drittstaat – auch wenn diese Ermächtigung an bestimmte „Beschränkungen“ ge­bunden ist – dürfe eben nicht mit einer Absenkung der Anforderungen einhergehen. Fraglich sei auch, wie eine sachgerechte sprachliche Kommunikation zwischen den Beteiligten garantiert werden soll.

Die BÄK spricht sich alternativ zur geplanten Regelung für eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren der betreffenden ärztlichen Qualifikationen nach den bereits in der Bundesärzteordnung geregelten Anforderungen aus.

aha

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